Der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) entschied mittels einer Spezialregelung, dass die Zentralen zur Energiegewinnung – Erneuerbare Energien miteingeschlossen – zur Abgabe der „Impuesto sobre Bienes Inmuebles“ (Immobiliensteuer) verpflichtet sind

11.04.2008

Das oberste Gericht hat einen Teil des Artikels 23.2 des Real Decreto 417/2006, in dem die Regelung zum Ley del Catastro Inmobiliaro (Immobilienkatasterrecht) beschlossen wurde, für nichtig erklärt. In dieser Vorschrift waren die Kraftwerke zur Erzeugung erneuerbarer Energien aus der Spezial-Kategorie Immobilien ausgeschlossen und somit war die Besteuerung durch die IBI erheblich geringer. Der Grund für die Aufhebung der Norm liegt in der inhaltlichen Überschreitung des der Verordnung zugrunde liegenden Gesetzes.

In der Praxis bedeutet diese Maßnahme, dass die Einrichtungen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, welche zuvor lediglich ca. 0,4 % IBI abgeführt haben, nun zwischen 0,6% und 1,3% IBI abzuführen haben und dies somit bis zu einer Verdreifachung der aktuellen Besteuerung führt.

Das Urteil wurde aufgrund einer Beschwerde seitens der Federación Gallega de Municipios de Provincias gefällt, da diese die Möglichkeit der Einhebung der IBI für auf Gemeindegebiet errichtete Windparkanlagen eingefordert hat. Diese Vereinigung zeigte den Ausschluss solcher Infrastrukturen, wie Windparkanlagen, als Diskriminierung vor dem Gericht an.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Javier Valls : [email protected]