Der Oberste Spanische Gerichtshof erklärt den Ausschluss des Ausgleichanspruchs für den hinzugewonnenen Kundenstamm bei Vertragshändlerverträgen für zulässig

23.04.2009

Infolge eines Rechtsstreits zwischen „Renault España“ und einem seiner Vertragshändler, entschied kürzlich der Oberste Spanische Gerichtshof („Tribunal Supremo“) mit Urteil Nr. 28/2009, vom 29. Januar 2009, dass der dem Handelsvertretervertrag („contrato de agencia“) eigene Ausgleichsanspruch für den hinzugewonnenen Kundenstamm nicht automatisch auf den Vertragshändlervertrag übertragbar ist.

In diesem Zusammenhang legt der hohe Gerichtshof fest, dass zwingende Voraussetzung für einen solchen Ausgleichsanspruch im Vertragshändlervertrag sei, dass der „tatsächliche Erwerb von Neukunden und der dem Unternehmen hieraus entstehende potentielle Vorteil bewiesen werden muss“.

Nimmt man diese Beweispflicht des Vertragshändlers im Bereich der Automobilindustrie – auf welche sich die vorliegende Entscheidung konkret bezieht – genauer unter die Lupe, wird man allgemein zu dem Schluss gelangen, dass es dem Vertragshändler kaum möglich sein wird, den effektiven Hinzugewinn von Neukunden für den Hersteller beweisen zu können; denn wahrscheinlicher ist, dass der eigene Ruf des Herstellers bzw. des Automobilunternehmens den Grund dafür darstellt, dass der Endkunde den Pkw mit eben dieser Marke beim Vertragshändler erwirbt.

Des Weiteren ist das Gericht der Auffassung, dass im Gegensatz zum Handelsvertretervertrag – bei dem der Ausgleichanspruch für den hinzugewonnenen Kundenstamm nicht abdingbar ist – diejenigen Ausschlussklauseln im Vertragshändlervertrag wirksam sind, die den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers im Falle einer einseitigen Kündigung durch den Hersteller ausschließen.

Im Übrigen ist festzustellen, dass im Falle einer einseitigen Vertragskündigung eine Schadenersatzforderung nur dann Aussicht auf Erfolg haben kann, sofern dem Vertragshändler nach den Voraussetzungen des Art. 1.101 des spanischen Zivilgesetzbuchs („Código Civil“) hierdurch ein rechtswidriger Nachteil entsteht und/oder eine ungerechtfertigte Bereicherung des Herstellers vorläge.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Sabina Llauger Boix: [email protected]