Eine spanische Gemeinde reichte beim Obersten Gerichtshof ein besonderes Rechtsmittel ein, um die Auslegung verschiedenster spanischer Vorschriften und deren rechtliche Einordnung feststellen zu lassen.
Die letztlich entscheidende Schlussfolgerung lautet: Auch in dem Fall, dass bspw. eine Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Fristen keine ausdrückliche Entscheidung hinsichtlich einer beantragten Baugenehmigung gefällt hat, dies nicht zur Erteilung der Baugenehmigung – mittels diesem „stillschweigendem Mechanismus“ der sog. Untätigkeit der Verwaltung – führt, sofern hierdurch gegen Bau- und Bauplanungsrecht verstoßen wird.
Dieses Urteil ist sowohl für Bauunternehmen und Bauträger als auch für alle Privatpersonen, die eine Baugenehmigung beantragt haben oder beantragen werden, von herausragender Bedeutung.
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