Diese Reaktivierung beinhaltet in erster Linie die Annahme eines Arbeitsschutzprogramms, dessen Einhaltung unerlässlich ist, um allen Mitarbeitern der Justizverwaltung maximale Sicherheitsgarantien zu gewährleisten, und gleichzeitig die Aufstellung eines 4- Phasen-Deeskalationsplans, dessen unterschiedliche Phasen nach den Angaben der Gesundheitsbehörde entsprechend aktiviert werden, und die es ermöglichen, wesentliche Diensttätigkeiten in der Justizverwaltung schrittweise wieder aufzunehmen.
Anlage I: Arbeitsschutzmaßnahmen während der COVID-19-Pandemie und für den Übergang und die schrittweise Wiederherstellung der normalen Diensttätigkeit der Justizverwaltung
Die gegenwärtigen Schutzmaßnahmen des Justizministeriums sind entsprechend den Empfehlungen, die von den Gesundheitsbehörden festgelegt und vom Justizministerium sowie vom Obersten Justizrat vereinbart wurden, in Bezug auf den Schutz des Dienstpersonals der Justizverwaltung und der Bürger in Anlage I des Erlasses enthalten.
Die in Anlage I festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen bilden den allgemeinen Rahmen, um die Homogenität bei der schrittweisen Wiedereingliederung des Personals in die Justizverwaltung zu gewährleisten. Es wird unterschieden zwischen kollektiven und individuellen Arbeitsschutzmaßnahmen.
Zum Beispiel wird geregelt, dass in allen Arbeitsräumen die Mindestsicherheitsabstände von etwa 2 Metern angestrebt werden sollen. Auch Anstrengungen sollen unternommen werden, diese soziale Distanz in Zugangs-, Warte- und öffentlichen Dienstleistungsbereichen aufrechtzuerhalten, um eine Ansammlung von Menschen zu vermeiden.
Der Publikumsverkehr wird grundsätzlich telefonisch oder über die zu diesem Zweck angegebenen E-Mail-Adressen erfolgen, die auf der für jeden Sachbereich angegebenen Webseite veröffentlicht werden. Für die Fälle, in denen das persönliche Erscheinen vor Gericht unerlässlich ist, wird es notwendig sein, vorab entsprechend einen Termin gemäß den noch festzulegenden Protokollen zu vereinbaren.
Es werden zudem auch alkoholische Desinfektionsgele oder hydroalkoholische Lösungen an für jede Person sichtbar und leicht zugänglichen Orten, wie zum Beispiel in der Nähe der Eingangs- und Ausgangstüren der Gerichtsgebäude, an den Türen der Aufzüge, in der Nähe der gemeinsam genutzten Drucker und Fotokopierer, etc. bereitgestellt. Diese Gele sollten regelmäßig von allen Personen beim Verlassen der Gerichtsgebäude verwendet werden.
Der Einsatz der verfügbaren Telekommunikationsmittel soll optimiert werden, um die physische Fortbewegung zu vermeiden, insbesondere wenn der Arbeitsplatz nicht über Räume verfügt, in denen die Arbeitnehmer die räumliche Distanz einhalten können.
Die Überstellung von Häftlingen und Gefangenen in das Gerichtsgebäude soll so weit wie möglich eingeschränkt werden, indem ein Videokonferenzsystem oder ein anderes System eingerichtet wird, das eine Zweiwege-Ton- und Bildkommunikation für das Gericht oder die entsprechende Verfahrenshandlung ermöglicht.
Zudem wird in Punkt 8 der Anlage I klargestellt, dass das Tragen einer Maske während der Arbeit nicht unbedingt erforderlich ist, wenn die Art der Arbeit dies nicht erfordert und die räumliche Distanz gewahrt bleibt.
Anlage II: Der 4-Phasen-Deeskalationsplan der spanischen Justizverwaltung
Der 4-Phasen-Deeskalationsplan zur schrittweisen Reaktivierung der spanischen Justizverwaltung wird in Anlage II des Erlasses zwar allgemein festgelegt, jedoch wird nur auf die Phase I konkret eingegangen.
a) Phase I: „Beginn der geplanten Wiedereingliederung“: Anwesenheit zwischen 30 und 40 % des Dienstpersonals am Arbeitsplatz.
b) Phase II: „Vorbereitung der Reaktivierung der Verfahrensfristen“: Diese beginnt, wenn seit dem Beginn von Phase I mindestens eine Woche vergangen ist. Anwesenheit zwischen 60 und 70 % des Justizdienstpersonals an jedem Dienstort in Vormittags- und Nachmittagsschichten, sofern festgelegt.
c) Phase III: „Gewöhnliche Tätigkeit mit aktivierten Verfahrensfristen“: Diese beginnt, sofern seit Beginn von Phase II mindestens zwei Wochen vergangen sind. Anwesenheit von 100 % des Justizdienstpersonals in Vormittags- und Nachmittagsschichten, sofern dies festgelegt wurde.
d) Phase IV: „Normalisierung der Aktivität entsprechend der vor dem Alarmzustand bestehenden Situation“: Diese beginnt, wenn die Gesundheitsempfehlungen aufgehoben werden, um eine Rückkehr zur Betriebssituation vor der genannten Erklärung des Alarmzustandes zu ermöglichen. Anwesenheit von 100% des Justizdienstpersonals in jedem Dienstzentrum der spanischen Justizverwaltung während des normalen Arbeitstages.
In Phase I, die diese Woche am 11. Mai 2020 begonnen hat und mindestens eine Dauer von einer Woche betragen soll, werden zwischen 30 und 40 % des Dienstpersonals der spanischen Justiz wieder in ihren jeweiligen Arbeitszentren schichtweise eingegliedert. Der Prozentsatz des einzugliedernden Personals in Schichtarbeit in dieser Phase soll auf der Grundlage des effektiven Personals jeder Einrichtung oder Dienststelle mit den folgenden Parametern berechnet werden:
Dem Bereitschaftsdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften muss das gesamte Dienstpersonal zur Verfügung stehen. Das dem Standesamt zugeordnete Personal muss vollständig anwesend sein, wenn dies für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung unerlässlich ist. Auch das Reinigungspersonal, sowie die Beamten der Gerichtsmedizin müssen ihren Dienst weiterhin zu 100 % erbringen.
Die weiteren Justizbehörden, Staatsanwälte, Institute für Gerichtsmedizin und das Nationale Institut für Toxikologie und Rechtswissenschaften werden je nach Art und Bedarf jedes einzelnen von ihnen sowie nach den spezifischen Funktionen oder Angelegenheiten betreut.
Die schichtweise Anwesenheitspflicht der Rechtspfleger und Urkundsbeamten der Justizverwaltung wird je nach deren Anzahl ihrer Zuweisung an den jeweiligen Gerichtsbezirken festgelegt, sofern es mehr als einen Rechtspfleger und Urkundsbeamten gibt. Andernfalls müssen sie an jedem zweiten Tag ihren Dienst antreten. Kann jedoch die Anzahl der Personen, die die Schicht ausführen müssen, nicht innerhalb des festgelegten Prozentsatzes zugewiesen werden, so müssen alle mindesten jeden dritten Tag ihren Dienst antreten.
Allerdings kann dieser Prozentsatz der Anwesenheit mit vorheriger Genehmigung des Generalsekretariats der Justizverwaltung oder des mit der Angelegenheit zuständigen Organs der Autonomen Gemeinschaft erhöht werden, wenn dies entsprechend gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Erhöhung des Prozentsatzes des Dienstpersonals wird über den entsprechenden Vorgesetzten an die jeweiligen Behörden weitergeleitet, dieser jedoch nicht genehmigt werden kann, wenn sie mit den arbeitsmedizinischen Kriterien für die Besetzung der Räume unvereinbar ist.
Dienstpersonal, welches nicht verpflichtet ist, in einer bestimmten Schicht zu arbeiten, soll seine Funktionen durch Telearbeit ausüben, sofern es dies freiwillig beantragt hat und Geräte mit sicherem Zugang zu Prozessmanagementsystemen und -anwendungen oder eine Möglichkeit, unter ähnlichen Bedingungen von seinen persönlichen Geräten aus darauf zuzugreifen, zur Verfügung gestellt wurden.
Es werden zudem der formelle Ausschluss der Teilnahme an den Schichtarbeiten einzelner Justizdienstpersonalgruppen festgelegt, wie zum Beispiel im Fall von Dienstpersonal mit Pathologien, die sich durch die Wirkung von COVID-19 verschlimmern könnten mit entsprechender Genehmigung, solange diesem Personal nicht ein sicherer Arbeitspatz von der zuständigen Verwaltung garantiert werden kann.
Anlage III – Kriterien der Besetzung der eingeführten Nachmittagschichten in der Justizverwaltung
Anlage III des Erlasses legt die Kriterien der Besetzung der neu eingeführten Nachmittagsschichten in der Justizverwaltung fest, die ausschließlich von jeder der für ihren Tätigkeitsbereich zuständigen Verwaltungen bestimmt werden. Die Annahme dieser Maßnahme wird ausschließlich durch die Notwendigkeit motiviert sein, die Kriterien der Gesundheitsbehörden zu erfüllen, die für den Umgang mit COVID-19 erforderlich sind. Die Vormittagsschicht soll grundsätzlich mit mehr Personal besetzt werden als die Nachmittagsschicht. In der Regel und wann immer es die Gesundheitsempfehlungen zulassen, wird an der Vormittagsschicht zwischen 70 und 80% und am Nachmittag zwischen 20 und 30% des Dienstpersonals teilnehmen.
Die Teilnahme an den Nachmittagsschichten ist grundsätzlich freiwillig. Wenn die Zahl der Freiwilligen in der Justizbehörde jedoch nicht ausreicht, kann vereinbart werden, dass die Nachmittagsschicht von Freiwilligen derselben im Gerichtsbezirk tätigen Einrichtung übernommen wird, die von der Schicht ihrer eigenen Einrichtung ausgeschlossen sind. Und für den Fall, dass auch diese nicht die Nachmittagsschicht abdecken können, kann eine obligatorische Schicht im Rotationsverfahren unter dem Dienstpersonal eingerichtet werden. Wenn es eine Vielzahl von Interessenten gibt, die größer ist als die Anzahl der Plätze, die zur Abdeckung der Nachmittagsschicht erforderlich sind, werden diejenigen Mitarbeiter bevorzugt, die aufgrund ihrer unentschuldbaren Pflicht zur Betreuung von Minderjährigen oder älteren Angehörigen beurlaubt wurden. Andernfalls werden diejenigen bevorzugt, die bereits länger beurlaubt sind.
Wenn Vormittags- und Nachmittagsschichten eingerichtet werden, beträgt die Vormittagsschicht sechs Stunden zwischen 7:30 und 14:00 Uhr und die Nachmittagsschicht vier Stunden und dreißig Minuten zwischen 15:00 und 20:00 Uhr.
Grundsätzlich werden nachmittags die Justizverwaltungsbehörden nicht für die Öffentlichkeit oder den Berufsgruppen wie Rechtsanwälte und Prozessagenten zugänglich sein, es sei denn es wurde vorher entsprechend ein Termin vereinbart.
Weitere informationen: https://www.mmmm.es/de/nachrichten-anwaelte/news/spanien-vier-phasen-plan-zur-schrittweisen-lockerung-des-covid-19/