Die einvernehmliche Beendigung eines auf der Auftragsvergabe zwischen zwei Unternehmen beruhenden Vertragsverhältnisses, begründet nicht die rechtswirksame Löschung des Werkvertrages des Arbeitnehmers.

18.12.2007

Kommentar zum Urteil des Obersten Gerichtshofes, Senat für Arbeitsrecht (Tribunal Supremo, Sala de lo Social) , vom 14. Juni 2007.

Dieses Urteil betrifft, im Besonderen, die Telemarketing-Branche, und, im Allgemeinen, jene Unternehmen, die über bestimmte Werkausführungen oder Dienstleistungen Zeitverträge abschlie?en, deren Dauer auf die Gültigkeit des mit einem Dritten zur Durchführung einer bestimmten Kampagne geschlossenen Dienstleistungsvertrages beschränkt ist.

Das Tribunal Supremo, wegweisend für die Rechtsdoktrin, setzt fest, dass die Löschung eines Werk – oder Dienstleistungsvertrages seitens des Unternehmens, aufgrund der Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit einem Dritten, nicht rechtens ist, wenn dieses von den Unternehmen einvernehmlich vor dem vorgesehenen Vertragsbeendigungstermin beendet wird. Die Entlassung ist als unzulässige Kündigung, mit den gesetzlichen Konsequenzen der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers oder der Zahlung von Schadensersatz, einzuordnen.

Das Urteil weist jedoch ebenso darauf hin, dass wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses aus nicht dem Werkunternehmer zuzuschreibenden Gründen eintritt, die Löschung des Werkvertrages rechtsgültig sei. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass wenn das Vertragsverhältnis zwischen zwei Unternehmen aus dem Werkunternehmer zuzuschreibenden Gründen (z.B. eine Nichterfüllung) beendet werden sollte, die Löschung des Zeitvertrages unwirksam ist und als unzulässige Kündigung anzusehen ist.

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