Die Europäische Genossenschaft in Spanien

30.03.2011

Am kommenden 8. April 2011 tritt das Gesetz 3/2011, vom 4. März, (veröffentlicht im spanischen Staatsanzeiger „BOE“ vom 8. März) in Kraft, das die in Spanien ansässigen Europäischen Genossenschaften regelt (Sociedad Corporativa Europea, nachfolgend SCE).

Als in Spanien ansässige SCE gilt jede, die sowohl ihren Hauptverwaltungssitz als auch ihren Gesellschaftssitz auf spanischem Hoheitsgebiet hat. Das Statut der SCE schließt die Verordnung (EG) 1.435/2003 des Rates, vom 22. Juli 2003, sowie die Richtlinie 2003/72/EG des Rates, vom 22. Juli 2003 ein, die durch das Gesetz 31/2006, vom 18. Oktober, über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Aktiengesellschaften und Europäischen Genossenschaften in nationales Recht umgesetzt wurde.

Hauptanliegen des nun veröffentlichten Gesetzes 3/2011 sind die Entwicklung der nicht in der genannten Verordnung geregelten Punkte und die Zuweisung der Zuständigkeit an die Handelsregister, unter zweckdienlicher Koordination mit dem Zentralen Handelsregister. Darüber hinaus wird verfügt, dass sich die Bekanntmachung der Angaben und Rechtsakte der SCE nach den für die Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu richten hat.

Sollte eine in Spanien ansässige SCE ihren Hauptverwaltungssitz in einen anderen Mitgliedsstaat verlegen oder ihren Gesellschaftssitz in den Mitgliedsstaat verlegen, in dem sie ihren Hauptverwaltungssitz hat, hat sie diese Situation innerhalb einer Frist von einem Jahr zu regulieren.

Ferner regelt das Gesetz die Fusion, die Übernahme oder die Auflösung dieser Art von Gesellschaften, sowie die Verwaltung derselben, die entweder monistisch oder dualistisch angelegt sein kann, wobei Letzteres ein in Spanien bisher unbekanntes Modell ist und auf einer Geschäftsleitung und einem Kontrollgremium beruht.

Schließlich wird die Regierung damit beauftragt die Handelsregisterverordnung an den Inhalt dieses Gesetzes anzupassen.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte César García de Quevedo: [email protected]