Die Lohn- und Gehaltserfassung: Eine weitere „vergessene“ Maßnahme

10.01.2020 - Patricia Rivera Almagro

Die Lohn- und Gehaltserfassung wurde mit dem berüchtigten königlichen Gesetzesdekret 6/2019 vom 1. März eingeführt und verpflichtet seit dem 8. März 2019 alle Unternehmen zur Einhaltung und somit der Erfassung der Löhne und Gehälter.

Die Nichteinhaltung begründet gemäß Artikel 7.13 des Gesetzes zu Verstößen und Strafmaßnahmen der Sozialordnung (Ley sobre Infracciones y Sanciones en el Orden Social) einen „schweren Verstoß“, der gemäß Artikel 40.1b des gleichen Gesetzes mit einer Geldstrafe zwischen 626,00 € und 6.250,00 € geahndet werden kann.

So ernst nimmt die Regierung die „im Lohngefälle sichtbare Ungleichheit“, an der sich bis heute scheinbar nichts geändert hat. Die Regierung ist im vergangenen Jahr hart dagegen vorgegangen und den hat gnadenlosen Kampf gegen diese Ungleichheit erklärt, deren Ablehnung aus Artikel 14 der spanischen Verfassung herrührt: dem Recht auf Gleichberechtigung.

Seit dem 8. März sind alle Unternehmen daher dazu verpflichtet, die durchschnittlichen Löhne, Gehälter und Zusatzleistungen ihrer Arbeitnehmer (anonym, d. h. ohne Vor- und Zunamen) zu erfassen, so schreibt es die Neufassung des Artikels 28.2 des Arbeitnehmerstatutes vor. Obgleich das Gesetz kein zu befolgendes Modell vorsieht, macht der Gesetzgeber klar, dass mindestens Lohn/Gehalt, Lohnzusatzleistungen und Lohnnebenleistungen erfasst werden müssen und die Daten nach Geschlecht sowie Berufsgruppen, -kategorien oder gleichen bzw. gleichwertigen Positionen (d. h. Positionen, deren Pflichten oder Aufgaben tatsächlich gleich oder gleichwertig sind) zu gliedern sind.

Eines sollte beachtet werden: Ebenso wie die Arbeitszeiterfassung ist die Lohn- und Gehaltserfassung für Arbeitnehmer über ihren gesetzlichen Vertreter einsehbar. Verfügt das Unternehmen über mindestens 50 Mitarbeiter und zeigen die Daten geschlechtsspezifische Lohn- und Gehaltsunterschiede von 25 % oder mehr, so ist auch eine objektive Begründung für diese Unterschiede zu dokumentieren. Auch diese Begründung darf von den Arbeitnehmern eingesehen werden.

Das ist jedoch kein Grund zur Panik. Nicht jeder Lohn- und Gehaltsunterschied deutet zwangsläufig auf eine diskriminierende Behandlung hin. In einigen Fällen gehören Arbeitnehmer zwar zur selben Berufsgruppe oder -kategorie oder nehmen sogar die gleichen oder gleichwertige Aufgaben und Pflichten wie ihre Kollegen wahr, erhalten jedoch einen niedrigeren Lohn bzw. ein niedrigeres Gehalt. Zu einer solchen Situation können jedoch viele Faktoren führen, sie muss nicht zwingend aus einer Ungleichbehandlung herrühren: So verfügen einige Arbeitnehmer schlicht über mehr Erfahrung als andere oder gehören bereits länger dem Betrieb an. Bei Auseinandersetzungen werden daher die individuellen Einzelheiten eines jeden Falls berücksichtigt.

So heißt es erneut, die „Ärmel hochzukrempeln“, um eine Maßnahme zu erfüllen, die fürs erste bleiben wird.

Patricia Rivera Almagro

Abogada