Enthält die zunächst gezahlte Miete in der Vergangenheit vereinbarte Wertverbesserungszuschläge, so hat sich die Mieterhöhung auf den zuletzt vom Mieter zu zahlenden Betrag der Gesamtmiete zu beziehen. Eine Mieterhöhung, in der lediglich eine auf der Grundlage der ursprünglichen Miete berechneten Erhöhung verlangt wird, ist unwirksam. Anders gesagt: Wird die Miete im Verlauf der Zeit durch Zuschläge angehoben, muss die neue Miete inklusive dieser Zuschläge einem weiteren Erhöhungsverlangen zugrunde gelegt werden. Abweichende Vereinbarungen hierzu können von den Parteien nicht frei getroffen werden. Das BGB kennt nur eine Miete. Wie sich diese aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund von Erhöhungen zusammensetzt, ist mit Ausnahme der Betriebskosten für die Mieterhöhung unbeachtlich.
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