Die Mieterhöhung muss sich auf die Gesamtmiete beziehen

17.03.2008

BGH-Urteil vom 10. September 2007 – VIII ZR 331/06.

Will der Vermieter im Rahmen des Möglichen die Miete anheben, so muss er bisherige Erhöhungen in den Grundbetrag aufnehmen. Andernfalls ist die Mieterhöhung materiell unwirksam.

Enthält die zunächst gezahlte Miete in der Vergangenheit vereinbarte Wertverbesserungszuschläge, so hat sich die Mieterhöhung auf den zuletzt vom Mieter zu zahlenden Betrag der Gesamtmiete zu beziehen. Eine Mieterhöhung, in der lediglich eine auf der Grundlage der ursprünglichen Miete berechneten Erhöhung verlangt wird, ist unwirksam. Anders gesagt: Wird die Miete im Verlauf der Zeit durch Zuschläge angehoben, muss die neue Miete inklusive dieser Zuschläge einem weiteren Erhöhungsverlangen zugrunde gelegt werden. Abweichende Vereinbarungen hierzu können von den Parteien nicht frei getroffen werden. Das BGB kennt nur eine Miete. Wie sich diese aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund von Erhöhungen zusammensetzt, ist mit Ausnahme der Betriebskosten für die Mieterhöhung unbeachtlich.

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