In der Entscheidung wird von einer Monopolstellung der genannten Verbände in ihren jeweiligen Bereichen gesprochen, welche durch die gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums noch verstärkt wird. Die nationale Wettbewerbskommission ist der Auffassung, dass die ungleiche und willkürliche Preispolitik sowie die fehlende gebotene Transparenz der genannten Verbände einer objektiven Rechtfertigung entbehren und deshalb als Verstoß gegen die Wettbewerbsfreiheit zu werten sind.
Die Kommission verlangt von den Verbänden, dass diese in den Verhandlungen über die Zugangsbedingungen und Vergütung ihrer Rechte die Nutzer über die finanziellen Hintergründe der zuvor abgeschlossenen Verträge mit anderen Nutzern informieren, die einer gleichen oder ähnlichen Tätigkeit nachgehen und einen ähnlichen Anwendungszweck verfolgen.
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