Die Reform des Ausländergesetzes erreicht die erforderliche Mehrheit im spanischen Abgeordnetenhaus zwecks weiterer Abstimmung im Senat

25.11.2009

Das grundliegende Reformgesetz 4/2000, v. 11. Januar, bzgl. der Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration („Ley Orgánica 4/2000, de 11 de enero, sobre derechos y libertades de los extranjeros en España y su integración social”) ist am 29. Oktober vom spanischen Abgeordnetenhaus – unter Ablehnung der Parteien Partido Popular, IU-ERC-ICV und UpyD – verabschiedet worden.




Vor dem Hintergrund der schwierigen Aufgabe, die Regelungsflut zu reduzieren und gleichzeitig den Vorgaben europäischer Richtlinien im Hinblick auf die Rechte von Einwanderern gerecht zu werden, wurden folgende Änderungen verabschiedet:

 

Auf der einen Seite wird den Zuständigkeitsbereich der autonomen Gebietsköperschaften („Comunidades Autónomas“) betreffend, den regionalen Regierungen eingeräumt, mit den jeweiligen Herkunftsländern der Einwanderer Abkommen zur Zusammenarbeit zu vereinbaren, sowie Vormundschaft von Kindern anderen regionalen Regierungen, privaten Einrichtungen und NGO’s zu übertragen.

 

Bezüglich der Rechte und Pflichten der Einwanderer wird die maximale Frist, in dem diese in einem sog. Zentrum für Abschiebeangelegenheiten („Centro de Internamiento“) festgehalten werden dürfen, von 40 auf 60 Tage erweitert. Zudem werden Regelungen zur Anhörungspflicht der Minderjährigen im Rahmen des Abschiebungsprozesses getroffen, sowie zur Aussetzung des Abschiebeverfahrens im Falle der Anzeige durch Opfer von Sexualdelikten sowie zur Begrenzung der Familienzusammenführung auf den Kern der Familie: Ehegatten oder ihnen gleich Gestellte, Kinder und Verwandte über 65 Jahre (bei Letztgenannten nur in besonders gelagerten Fällen).

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Sabina Llauger: [email protected]