Die Kommission entschied sich für diese Maßnahme aufgrund der Annahme des Vorliegens hinreichender Indizien bzgl. möglicher unlauterer Wettbewerbspraktiken, bestehend aus abgestimmten Verhaltensweisen zwecks Festlegung der Preise auf dem nationalen Markt, sowie im Hinblick auf gemeinsame Handelspraktiken.
Diese Maßnahmen stellen keine Vorverurteilungen dar, sondern sind Teil des Ermittlungsverfahrens. Sofern allerdings durch das spanische Wettbewerbsgesetz („Ley de Defensa de la Competencia“) verbotene Verhaltensweisen festgestellt werden sollten, könnten diese mit Geldbußen von bis zu 10% des unmittelbar vorhergehenden Jahresumsatzes belegt werden.
Weiter Informationen finden Sie unter: www.cncompetencia.es/PDFs/novedades/105.pdf oder kontaktieren Sie bitte Eric Jordi: ejordi.es