Der EuGH betont in dem gegen die Republik Portugal geführten Verfahren, dass die Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Bestellung eines steuerlichen Vertreters diese zur Durchführung von Verfahren und zur Übernahme von Verwaltungskosten zwingt, die sie davon abhalten könnten in anderen Mitgliedstaaten Investitionen zu tätigen.
Der EuGH erklärt weiter, und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme Portugals, dass die Verpflichtung zur Bestellung eines Steuervertreters nicht darauf beruhen kann die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachungen und den Kampf gegen die Steuerflucht zu gewährleisten, da, nach Urteil des Gerichts, hierfür bereits andere zweckdienliche Mittel bestehen, wie etwa die Richtlinien über gegenseitige Auskunftserteilung zwischen den Steuerbehörden der unterschiedlichen Mitgliedstaaten.
Das Königreich Spanien ist in diesem Verfahren unter Abgabe einer Stellungnahme als Nebenintervenient aufgetreten. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass gegen Spanien vor dem EuGH ein Verfahren anhängig ist, das sich durch die laut den spanischen Steuervorschriften geregelten Verpflichtungen betreffend die Bestellung eines steuerlichen Vertreters in bestimmten Fällen begründet, und möglicherweise denselben Abschluss finden könnte, wie das hier kommentierte Verfahren gegen Portugal.
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