Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – Telefonanbieter sind nicht zur Herausgabe von Kundendaten verpflichtet, die Inhalte aus dem Internet downloaden

13.02.2008

So lautet die Entscheidung des EuGH auf eine vom Handelsgericht Nr. 5 in Madrid vorgebrachte Fragestellung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren, welches durch einen Prozess zwischen „Promusicae“ und dem Telekomkonzern „Telefónica“ hervorgerufen wurde.

Der Verband der spanischen Musikproduzenten (Promusicae) beantragte im Zuge eines Prozesses, dass „Telefónica“ die Identität und Adresse derjenigen Kunden herauszugeben habe, deren IP-Adressen bekannt sind, sowie das Datum der Internetverbindung und des Downloadens der Inhalte. Dies vor dem Hintergrund, die erforderlichen Informationen derjenigen Kunden zu erhalten, welche sich kostenlos Daten heruntergeladen haben könnten.

„Telefónica“ stellte sich gegen dieses Vorhaben und bezog sich auf die Regelung des spanischen LSSI (Gesetz bzgl. Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und E-Commerce“ – „Ley de Servicios de la Sociedad de la Información y de Comercio Electrónico“, kurz LSSI), nach der die Herausgabe der angeforderten Daten nur im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und nationalen Verteidigung erlaubt ist, aber nicht im Rahmen oder gar zwecks Vorbereitung eines Zivilprozesses.

Daraufhin lag das Madrider Handelsgericht dem EuGH diese Frage zur Entscheidung vor: Dieser entschied, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind und dass die Mitgliedsstaaten die Verpflichtung haben, für die vertrauliche Behandlung derselben Sorge zu tragen. Gleiches gilt auch beim elektronischen Datenaustausch, mit den einzigen Ausnahmen der Verteidigung der nationalen oder der Wahrung der öffentlichen Sicherheit bzw. bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Eric Jordi Cubells : [email protected]