Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Oktober 2007

03.03.2008

Zur für die Eintragung im Handelsregister erforderlichen Konkretisierung des Umfangs einer Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens im Sinne des § 181 BGB:

Der Geschäftsführer einer GmbH kann nach deutschem Recht von dem Verbot befreit werden, als Vertreter der GmbH handelnd mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Diese Möglichkeit sieht § 181 BGB vor.

Wird der Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit, so stellt dies eine eintragungspflichtige Tatsache dar, die dem Handelsregister in beglaubigte Form anzumelden ist. Neben der generellen Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens ist eine auf bestimmte Fälle beschränkte Befreiung möglich. Der Umfang der Befreiung muss sich – ohne Kenntnis sonstiger Umstände – aus dem Handelsregister selbst ergeben. Daraus folgt nach Auffassung des OLG Stuttgart, dass für den Fall, dass die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot lediglich in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Dritten erteilt wird, diese Dritten ausdrücklich benannt werden müssen. Gleiches gilt, wenn die Befreiung beschränkt auf eine bestimmte Art von Geschäften erteilt wird. Sind GmbH-Geschäftsführer nur für Geschäfte mit bestimmten Dritten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit, so genügt eine abstrakte Beschreibung des entsprechenden Personenkreises nicht. Vor diesem Hintergrund haben es Registergericht und Beschwerdegericht abgelehnt, die Formulierung einzutragen:

„Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und Gesellschaften, an denen die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, sind die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“

Diese Entscheidung trägt den Grundsätzen der Registerpublizität (§ 15 HGB) Rechnung. In der Praxis ergeben sich hieraus jedoch insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn der Kreis derer, gegenüber denen ein Selbstkontrahieren erlaubt sein soll, einem laufenden Wechsel unterzogen ist oder jedenfalls häufigen Änderungen. Es kann daher durchaus empfehlenswert sein, eine generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen und die Vertretungsbefugnis lediglich im Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft zu beschränken.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Tilman Scheffczyk: [email protected]