Die von der Beschwerdeführerin angegriffenen Vorschriften (Erste Zusatz-, Zweite Übergangs- sowie Erste Schlussbestimmung) betreffen sowohl die allgemeine Begrenzung der Anzahl der Betriebsstunden mit Tarifanrecht für Fotovoltaikanlagen in Abhängigkeit von der Strahlungszone („zona solar climática“), in der sich die jeweiligen Anlagen befinden, als auch die konkrete zusätzliche Begrenzung, die auf nach dem RD 661/2007 zu vergütende Anlagen anwendbar ist.
Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde stellt einen neuen Schritt gegen die von der spanischen Regierung in den letzten Monaten vorgenommenen Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere der Fotovoltaik, dar.
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