Fristablauf zur Anpassung der zwischen dem selbstständig, jedoch wirtschaftlich abhängigem, Erwerbstätigen (Trade) und seinem Kunden geschlossenen Verträge an die neue geltende Gesetzgebung

06.08.2009

Mit Inkrafttreten am 5. März 2009 des Königlichen Dekrets 197/2009, vom 23. Februar, zur Umsetzung des Gesetzes 20/2007, vom 11. Julio, über die Statuten des selbstständig Erwerbstätigen, begann eine Sechsmonatsfrist, während derselben jeder TRADE, der einen Vertrag mit seinem Kunden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, also vor dem 12. Oktober 2007, geschlossen hatte, den entsprechenden Vertrag in gegenseitigem Einverständnis mit seinem Kunden vor dem 5. September 2009 an die neue Gesetzgebung, in welcher die Rechtsfigur des TRADE geregelt wird, anzupassen hatte, es sei denn, dass sich eine der Parteien während dieser gesetzten Frist zur Kündigung des Vertrages entschlossen haben sollte.

Sollte der Vertrag nach Inkrafttreten des Gesetzes 20/2007 geschlossen worden sein, ist die Anpassung an die Neuregulierung bei Vertragsunterzeichnung vorzunehmen.

Auch wenn die selbstständig Erwerbstätigen die Bedingung der wirtschaftlichen Abhängigkeit erfüllen, wird der Verzug oder die Nichterfüllung der vorgeschriebenen Anpassung der Verträge, zum jetzigen Zeitpunkt, weder gegenüber dem Kunden noch gegenüber dem TRADE selbst mit einer Ordnungsstrafe geahndet.

Abschließend möchte ich noch auf einige, im Zuge dieser neuen Regelung entstandenen, Rechte des TRADE hinweisen, wie, zum Beispiel, das Recht auf Vereinbarung der maximalen Arbeitszeit und der wöchentlichen Ruhepausen und Feiertagsregelungen, oder den Anspruch auf Entschädigung, wenn der Kunde den Vertrag grundlos kündigen sollte, deren Höhe ebenso gesetzlich geregelt ist.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Javier Echeburúa : [email protected]