Gerichtszuständigkeit bei im Internet begangenen Ehrverletzungen

24.02.2012

Der europäische Gerichtshof hat eine interessante Entscheidung gefällt welche Klarheit hinsichtlich der Auslegung der Verordnung (EG) 44/2001 bringt.

In seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 hat der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren Fragen geklärt, die durch die Verfahren C-509/09 und C-161/10 aufgeworfen wurden. In diesen Verfahren kamen Zweifel über die Auslegung des Artikels 5 Nr.3 der Verordnung 44/2001 auf.
 

Gegenstand des konkreten Falls war die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch den Inhalt einer Internetseite. Das vorlegende Gericht erklärte seine Zweifel darüber, in welchem Land der Geschädigte unter Beachtung des Art. 5 Nr.3 der zitierten Verordnung seine Ansprüche geltend machen kann.

Der europäische Gerichtshof legt fest, dass eine Person welche in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde einen Haftungsanspruch für den gesamten Schaden sowohl vor Gerichten des Mitgliedsstaates, in welchem sich der Urheber der verbotenen Inhalte aufhält, als auch vor den Gerichten des Mitgliedsstaates, in welchem der Geschädigte seinen Lebensmittelpunkt hat, geltend machen kann.

Unbeschadet dessen, erkennt das Hohe Europäische Gericht an, dass diese Person, statt eines Schadensersatzanspruchs wegen des gesamten Anspruchs, auch einen Anspruch vor den Gerichten eines jeden Mitgliedsstaates geltend machen kann, in dessen Staatsgebiet die fraglichen Inhalte zugänglich waren, oder hätten zugänglich gewesen sein können. Abgesehen davon, erklärt das Urteil die entsprechenden Gerichte als nur zuständig für die Anerkennung des Schadens im Territorium des jeweiligen Mitgliedstaates, an welches er sich gewandt hat.

Mehr Informationen unter: curia.europa.eu/juris

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Eric Jordi: [email protected]