Das angenommene Gesetz enthält eine Reihe wesentlicher Neuerungen gegenüber dem Gesetzesentwurf, den die Regierung dem Abgeordnetenhaus bereits am 19. Dezember des vergangenen Jahres vorgelegt hatte. Folgende Änderungen sind besonders hervorzuheben:
1.- Der Gesellschaftszweck der SOCIMI wurde erweitert, so kann jetzt auch die Durchführung von Bausanierungen umfasst sein.
2.- Es reduziert sich der Prozentsatz der in Immobilien oder vergleichbare Vermögenswerte vorzunehmenden Investitionen von 85 % auf 80 %.
3.- Der Prozentsatz hinsichtlich der Einnahmen der SOCIMI aus Nebentätigkeiten wurde von 15 % auf 20 % angehoben.
4.- Der Anteil der maximal zulässigen Fremdfinanzierung der SOCIMI wurde heraufgesetzt von 60 % auf 70 %.
5.- Die Besteuerung der Mieteinnahmen der SOCIMI aus Wohnimmobilien ist nun in den Fällen günstiger ausgestaltet worden, in denen die Wohnimmobilien mindestens 50 % des Vermögens einer SOCIMI darstellen: 20 % der Mieteinnahmen sind in diesem Fall von der Körperschaftssteuer befreit.
6.- Hinsichtlich des Mehrwertsteuersatzes gilt: Statt der allgemein gültigen 16 % für Mieteinnahmen aus der Vermietung von Immobilien mit Kaufoption lediglich 7 %; bei der Vermietung von Sozialwohnungen wird der Mwst.-satz sogar von 7 % auf 4 % gesenkt.
7.- Ist die Tätigkeit der SOCIMI auf Bausanierungen gerichtet, ist ebenfalls reduzierter Mehrwertsteuersatz von 7 % anzuwenden.
8.- Mit dem Gesetz wurde ein neuer Ausnahmetatbestand von der Steuer für Vermögensübertragungen und beurkundete Rechtsgeschäfte geschaffen: Kapitalbildung und Kapitalaufstockung der SOCIMI sind von dieser Steuer befreit.
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