Gesetz zur Vermeidung des Steuerbetruges in Spanien in Kraft getreten

08.11.2012

Bei Vermögenswerten und – rechten außerhalb Spaniens besteht künftig Informationspflicht und Barzahlungen über 2.500,-€ werden unzulässig.

Am kommenden 30. November 2012 läuft in Spanien die Frist für die freiwilligen Erklärungen von Bezügen und Aktiva im Rahmen der spanischen Steueramnestie aus, welche sich. Im Zuge dieser Amnestie können die Betroffenen ihre Situation durch Zahlung eines Betrages i.H.v. 10% über die nicht deklarierte Steuern in Ordnung bringen.
 

Gleichzeitig dazu hat das spanische Parlamente ein neues “Gesetz zur Vermeidung des Steuerbetruges” verabschiedet und am 30. Oktober 2012 im Staatsanzeiger Boletín Oficial del Estado veröffentlicht.

Das Gesetz sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die dazu dienen, verstärkt gegen den Steuerbetrug in Spanien vorzugehen. Auf 2 dieser Bestimmungen möchten wir in dem vorliegenden Artikel weiter eingehen, nämlich: die Informationspflicht zu Vermögenswerten und –rechten außerhalb Spaniens sowie das Verbot zur Tätigung von Barzahlungen über einen Höchstbetrag von 2.500,-€ hinaus.

Vor allem natürliche und juristische Personen mit Sitz in Spanien, sind nach diesem Gesetzentwurf verpflichtet, ihre Vermögenswerte und –rechte außerhalb Spaniens darzulegen.

Die Betroffenen müssen eine Erklärung zu ihren im Ausland befindlichen Vermögenswerte und –rechten erstellen und innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. März 2013 bei der Steuerbehörde einreichen.

Bei Nichteinhaltung der erteilten Fristen muss mit bedeutenden Bußen gerechnet werden, ausgehend von einer Mindeststrafe i.H.v. 10.000,-€ sowie weiteren 5.000,-€ für jede verschwiegene Angabe. Im Falle der Einkommenssteuer kann die Einstufung als “ungerechtfertigter Vermögenszugewinn” zu weitaus höheren Strafen führen, die sogar den nicht gemeldeten Vermögenswert bzw. Wert des Vermögensrechtes übersteigen können.

Es ist jedoch eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der letzteren Steuerstrafe vorgesehen. Diese wird dann nicht fällig, wenn die Betroffenen nachweisen können, dass die Eigentumstitel bzw. Vermögensrechte bereits steuerlich berücksichtigt wurden oder aber, dass der Betroffene zum entsprechenden Berechnungszeitraum noch nicht den Status des Steuerresidenten in Spanien hatte.

Auf indirekte Art soll durch diese Ausnahmeregelung erreicht werden, dass freiwillige Erklärungen im Rahmen der schon anfangs erwähnten “Steueramnestie” abgegeben werden, deren Frist am kommenden 30. November ausläuft.

Die andere Maßnahme zum verstärkten Vorgehen gegen den Steuerbetrug, auf die wir hier näher eingehen wollen, ist das Verbot Barzahlungen über 2.500,-€ vorzunehmen.

Das Verbot tritt am kommenden 19. November 2012 in Kraft und ist generell dann anzuwenden, wenn eine der beteiligten Seiten als Unternehmen oder juristische Person auftritt.

Die Höchstgrenze von 2.500,-€ kann auf 15.000,-€ erweitert werden, wenn der “Zahler” eine Privatperson ist, die weder ihren Steuerwohnsitz in Spanien hat noch als Unternehmen oder juristische Person auftritt.

Daneben müssen die Beteiligten sämtliche Belege über einen Zeitraum von 5 Jahren aufbewahren, danach läuft die Pflicht aus.

Bei den Strafen für die Nichteinhaltung der Regelungen wird festgelegt, dass sowohl die Zahlungsempfänger als auch die Zahlenden gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Betragsgrenzen verstoßen haben.

Die Steuerstrafe beträgt 25% der getätigten Barzahlung, d.h. die Höhe des Strafmaßes wird in Abhängigkeit von der gezahlten Summe festgelegt. Zur Veranschaulichung soll folgendes Beispiel dienen: Eine Person erwirbt in einer Galerie einen Kunstgegenstand i.H.v. 100.000,-€ und zahlt diesen Betrag in bar. Die Steuerstrafe würde in diesem Fall 25.000,-€ betragen.

Befreiung von der Sanktion durch Anzeige: Sowohl der Zahlende als auch der Zahlungsempfänger können sich von der Sanktion für unerlaubte Bargeldzahlungen dadurch befreien, dass sie innerhalb von 3 Monaten nach der erfolgten Zahlung die Gegenseite bei der zuständigen Steuerbehörde unter Nennung des Namens und der Zustelladresse anzeigen. Sollten beide Seiten innerhalb der 3-Monatsfrist eine entsprechende Anzeige erstatten, wird nur derjenige von der Sanktion befreit, dessen Anzeige zuerst bei der Steuerbehörde eingegangen ist

Abschließend sei gesagt, dass das neue spanische Gesetz zur Vermeidung des Steuerbetruges seinen Anwendungsbereich bewusst nicht definiert, so dass bis auf Weiteres davon ausgegangen werden muss, dass es auf Handlungen anzuwenden ist, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit Steuersitz in Spanien vorgenommen werden oder auch von Personen ohne Steuersitz in Spanien, sofern sie sich auf einen Vermögenswert oder -recht beziehen, das in Spanien belegen ist.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte José Blasi: [email protected]