Wenn bei Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 20 % gemindert ist, so hat der Steuerschuldner nach § 33 Abs. 1 S. 1 Grundsteuergesetz einen Anspruch auf Minderung der Steuerpflicht, sofern er unter anderem die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen liegt u. a. dann vor, wenn er sich nicht nachhaltig um eine Vermietung des Grundstücks zu marktgerechten Konditionen bemüht. Der Steuerpflichtige muss sich hierbei jedoch auch bei einer schlechten Vermietungslage nicht am unteren Rand einer Spanne der erzielbaren Miete bewegen. Ausreichend sind Vermarktungsbemühungen im durchschnittlichen Bereich. Weitergehende Anforderungen sind in diesem Zusammenhang nicht zu stellen, so dass auch die Dauer der Anlaufschwierigkeiten bei neuen Objekten ohne Bedeutung ist.
Zwar gehört die Grundsteuer zu den umlegbaren Betriebskosten, jedoch gewinnt die Möglichkeit der Grundsteuerermäßigung bei erheblichen Leerständen an Bedeutung, da eine Umlage auf die Mieter nur anteilig erfolgen darf.
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