Der unternehmerische Betrieb und die Komplexität des Wirtschaftsstrafrechts haben zur Folge, dass immer mehr Unternehmen auf die Unterstützung von Fachleuten zurückgreifen, die über die für die Entscheidungsfindung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Haftung einem Geschäftsführer entspricht, wenn dieser, beispielsweise, aufgrund einer Entscheidung eine strafbare Handlung im Rahmen einer Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten begeht, die er jedoch auf der Grundlage eines von einem externen Berater erstellten Berichts getroffen hatte.
In diesen Fällen gilt der Geschäftsführer nur dann nicht als für die strafbare Handlung verantwortlich, wenn er nachweisen kann, dass er in dem Glauben handelte, dass die von ihm auf der Grundlage des von den Experten erstellten Berichts getroffene Entscheidung rechtmäßig war, seine Entscheidung also irrtümlich bzw. versehentlich getroffen wurde. Der Haftungsausschluss findet in diesen Fällen jedoch nur dann Anwendung, wenn nachgewiesen werden kann, dass es sich hierbei um einen entschuldbaren Irrtum handelt. Hierfür muss geprüft werden, über welche konkreten Einzelkenntnisse der jeweilige Geschäftsführer verfügt hat, da dieser sich nicht seiner Haftung mit der Begründung, dass die Ursache des entschuldbaren Irrtums in der externen Beratung lag, entledigen kann, wenn er selber über hinreichende Sachkenntnisse verfügt.
Schließlich, sollten in diesen Fällen auch die Auswirkung bzw. der Einfluss berücksichtigt werden, den der externe Bericht auf die vom Geschäftsführer getroffene Entscheidung hätte haben können, da die Möglichkeit bestehen könnte, die Haftung auf den Autor des Berichts als notwendigen Gehilfen oder Mittäter auszudehnen. Dasselbe geschieht auch bei einer Steuerstraftat hinsichtlich des Steuerberaters, der die Gesellschaftsstrukturen entwirft, um das Begehen einer Straftat zu ermöglichen.