Der Wohnungsausschuss des Abgeordnetenhauses hat am 16. Juni 2010 einen Entschließungsantrag verabschiedet, kraft desselben der Regierung eine Frist von drei Monaten eingeräumt wird, um die gesetzlichen Reformen zu bestimmen, die notwendig sind, damit Hypothekenvollstreckungen mit der Übergabe in Bezahlung der Wohnung, auf die ein Darlehen gewährt wurde und in deren Hypothek nun vollstreckt wird, als vollständig abgeschlossen gelten.
Ziel dieses Antrags ist, dass, wenn das Kreditinstitut in die Hypothek, auf die es das Darlehen gewährt hat, vollstreckt, der Schuldner genannte Hypothek löschen kann, indem er die Immobilie, auf die der Vermerk angebracht wurde, übergibt.
Bisher regelt Artikel 570 der Zivilprozessordnung, dass die Zwangsvollstreckung erst mit der vollumfänglichen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers abgeschlossen ist, weshalb, wenn der Marktwert der Immobilie, in deren Hypothek vollstreckt wird, bei Einleitung der Vollstreckung niedriger sein sollte, als der Wert, für den die Hypothek gewährt wurde, trotz der Übergabe der hypothekenbelasteten Immobilie die Verbindlichkeit fortbesteht und der Gläubiger, folglich, bis zur effektiven und vollumfänglichen Erfüllung der Schuld weitere Güter beschlagnahmen kann.
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