Die „Audiencia Nacional“ bestätigt in dem am 30.06.2008 gesprochenen Urteil die Handlungsweise der Sparkasse und erwägt dass im Fall einer Kürzung der Zinsen, vorgenommen als Strafe wegen der Vorabrücknahme des Geldes, die Zurückbehaltung in Höhe von 18% der Zinsen sich auf die an Vertragsende efektiv erhaltenen Zinsen des Hinterlegers baseiren muss und nicht auf die am Anfang vorausgezahlten Zinsen. Durch dieses Vorgehen kann eine ungerechtvertigte Bereicherung der Finanzverwaltung vermieden werden.
Nichtsdestotrotz enthält das Urteil ein gegenteiliges Minderheitsvotum zur Korrektur der eingezahlten Kapitalertragsteuer. In diesem Fall wird diese Änderung des Abzuges für unzulässig erklärt. Denn wenn man in Betracht zieht, dass die Zinsen fällig waren und, dass basierend auf Art. 94 des spanischen Einkommensteuerrecht die Pflicht zur Zurückzahlung in dem Moment entsteht, in dem das Kapital fällig wird, also entweder von Anfang an oder im Moment der Bezahlung oder Übergabe, in diesem Fall in vorzeitiger Form.
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