Inkrafttreten des Programms zur wirtschaftlich-sozialen Integration von Frauen, die Opfer ehelicher Gewalt wurden

11.02.2009

Verabschiedung des Königlichen Dekrets 1917/2008, vom 10.Dezember, durch das Kabinett, gemä? demselben genanntes Programm, das bereits im dem Gesetz mit Verfassungsrang zur Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Gewalt (Ley Orgánica de Medidas de Protección Integral contra la Violencia de Género) vorgesehen war, zur wirtschaftlich-sozialen Integration als Antwort auf die soziale Realität in Kraft tritt.

Anspruchsberechtigte dieses Programms sind solche Opfer ehelicher Gewalt, die bei den Arbeitsbehörden als Arbeitssuchende gemeldet sind. Die Situation geschlechtsspezifischer Gewalt ist in diesem Sinne durch ein Urteil, Gerichtsbeschluss über Schutzma?nahmen oder Anordnung zur Protektion, das/der/die zugunsten des Opfers erlassen wurde, glaubhaft zu machen. Ausgegangen wird hierbei von etwa 8.324 Frauen, die sich gegenwärtig in einer solchen Situation befinden und, infolgedessen, von diesem Programm, das mit einem Budget von 11.112.422 Milliones Euro ausgestattet wurde, profitieren können.

Das wirtschaftlich-soziale Eingliederungsprogramm verfolgt die (Wieder-) Eingliederung der Frauen, die Opfer ehelicher Gewalt wurden, in die Arbeitswelt, wofür ein Ma?nahmenpaket aufgelegt wurde, das, unter anderem, den Weg zur wirtschaftlich-sozialen Eingliederung, spezifische Fortbildungsprogramme, wirtschaftliche Anreize (sowohl für die Frauen als auch für die diese einstellenden Unternehmen) und Anreize zur Unterstützung der geografischen Mobilität sowie zum Ausgleich von Lohndifferenzen einschlie?t.

Genannte Anreize werden einerseits für die betroffenen Frauen selbst bereitgestellt, um die Aufnahme einer neuen Tätigkeit als Freiberufler oder selbstständiger Arbeiter zu unterstützen. Die Subventionen hierfür übersteigen um 10% die für die übrigen Arbeiterinnen festgesetzten. Die Anreize für Unternehmen, die Frauen in dieser Situation einstellen, beruhen andererseits auf einem Bonus in Höhe von 125 Euro/Monat (1.500 Euro/Jahr) für einen Zeitraum von vier Jahren ab Einstellung, oder auf der anteilig entsprechenden Summe, wenn es sich um einen Teilzeitarbeitsvertrag handelt. Ferner sind Anreize vorgesehen um die geografische Mobilität zu erleichtern, etwa um sich die aus einem Ortswechsel ergebende Aufwendungen, wie Reisekosten, Umzugskosten, Wohnkosten und Kosten für Kinderkrippen und Unterhaltskosten für von diesen Frauen abhängige Personen zu finanzieren.

Für Fälle, in denen sich die Frau, die Opfer ehelicher Gewalt wurde, gezwungen sah ihren Arbeitsplatz aufgrund dieser Situation aufzugeben, und der nächste von dieser geschlossene Arbeitsvertrag eine Verringerung ihres früheren Lohns bedeutet, hat diese Anspruch auf Erstattung der Bemessungsgrundlagendifferenz bis zu einem Maximalbetrag von 500€ monatlich für einen Zeitraum von maximal zwölf Monate.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Ana Gómez Hernández: [email protected]