Das königliche Gesetzesdekret 34/2020 vom 17. November über Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Zahlungsfähigkeit von Unternehmen und des Energiesektors verlängerte diese Maßnahmen zunächst bis zum 14. März 2021. Damit einher ging die Aussetzungsverlängerung sowohl der schuldnerseitigen Pflicht zur Insolvenzbeantragung als auch der Pflicht des Richters zur Zulassung eines von Gläubigerseite gestellten Insolvenzantrags.
Am vergangenen Freitag, den 12. März, beschloss die spanische Regierung, diese Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nun bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Es ist fraglich, welche zusätzlichen Hilfen Unternehmen gewährt werden, denn eine solche weitere Aussetzung kann zwar anfänglich einen notwendigen Schritt darstellen, aber eine zu lange Anwendung der Ausnahmeregelung kann sich auch negativ auswirken. Eigentlich lebensfähige Unternehmen in einer schwierigen Situation könnten keinen Anreiz mehr haben, notwendige Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, solange dies noch möglich ist.
Ebenfalls verlängert wird die Frist für Verhandlungen sowohl von Refinanzierungsvereinbarungen und außergerichtlichen Zahlungsvereinbarungen – Alternativen, die vor Stellung des Insolvenzantrags ergriffen werden können – als auch von Insolvenzvergleichen. Darüber hinaus werden auch die Maßnahmen zur Beschleunigung von Verfahren bis zum Jahresende verlängert, dies betrifft z.B. die bevorzugte Bearbeitung von Insolvenzverfahren und die Förderung außergerichtlicher Versteigerungen.