Nach Artikel 260.2 wird ein Schuldner mit einer Freiheitsstrafe von ein bis vier Jahren und einem Bußgeld von 12 bis 24 Monatssätzen bestraft, wenn dieser nach Zulassung des Insolvenzantrags ohne entsprechende Genehmigung seitens des Gerichts oder der Insolvenzverwaltung in einem nicht gesetzlich zugelassenen Fall Verfügungshandlungen über das Vermögen vornimmt oder Verpflichtungen eingeht, mit denen die Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, vorrangiger oder nicht, beabsichtigt und dadurch eine Schlechterstellung der übrigen Gläubiger erwirkt wird.
Nach der aktuellen Fassung dieses Artikels umfasst der Straftatbestand auch den Fall einer strafbaren Insolvenz, die von einem zahlungsfähigen Schuldner begangen wird. Ein solcher Fall kann sich einstellen, wenn der Insolvenzantrag zwar zur Bearbeitung zugelassen wird, dann allerdings nicht die Insolvenz des Schuldners erklärt und somit auch nicht das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der nicht zahlungsunfähige Schuldner sollte diesem Straftatbestand eigentlich nicht unterfallen, da er mit der Leistung von Zahlungen an einen vorrangigen Schuldner zwischen der Zulassung und der Abweisung des gestellten Insolvenzantrags die Insolvenz nicht verursachen oder verschlimmern würde, da diese nicht bestehen würde. Auch würde er damit keine Gläubigerbenachteiligung (alzamiento de bienes) begehen, da es sich um die Begleichung einer Verbindlichkeit handelte. Somit lägen dann weder Betrug noch Verschleierung der Zahlung vor.
Aus den genannten Gründen ist eine Anpassung der Bedingungen des Straftatbestandes dieses Artikels erforderlich, indem „Zulassung des Insolvenzantrags“ durch „Insolvenzerklärung“ ersetzt wird. Dadurch würde verhindert, dass dieser schwere Straftatbestand der strafbaren Insolvenz seinem eigentlichen Zweck zuwiderläuft: der Abstrafung eines zahlungsunfähigen Schuldners.