Kein Recht des Verkäufers auf Wertersatz

19.06.2008

Mit Spannung wurde die Entscheidung von Unternehmern und Verbraucherschützern erwartet, die der EuGH am 17. April 2008 in der Angelegenheit Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Quelle AG zu einer überaus praxisrelevanten Frage gefällt hat: Darf ein gewerblicher Verkäufer, der einem Kunden eine mangelhafte Sache geliefert hat, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung dieser Sache bis zu dessen Austausch durch eine neue Sache verlangen?

Die Quelle AG hatte einer Kundin im August 2002 einen Herd-Set für ihren privaten Gebrauch geliefert. Anfang 2004 stellte die Kundin fest, dass das Gerät mangelhaft war. Da es unmöglich war, das Gerät zu reparieren, gab sie es an Quelle zurück, die es durch ein neues Gerät ersetzte. Jedoch verlangte Quelle von der Kundin die Zahlung von 69,97 € als Wertersatz für die Vorteile, die sie aus der Nutzung des anfänglich gelieferten Geräts gezogen hatte.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände forderte daher im Namen der Kundin den Betrag von 69,97 € zurück. Weiterhin sollte Quelle es unterlassen, im Fall einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware deren Nutzung in Rechnung zu stellen.

Der BGH hatte sich im Rahmen der Revision mit der Frage zu befassen und stellte fest, dass sich nach den Regelungen aus § 439 Abs. 4 i.V.m. § 346 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Wertersatz des Verkäufers ergebe. Da die BGH-Richter Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Bestimmungen des BGB mit dem Gemeinschaftsrecht hegten, setzte der BGH das Verfahren dann aus und legte dem EuGH die streitgegenständliche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der EuGH hat jetzt für Klarheit gesorgt und festegestellt, dass die deutsche Gesetzesregelung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist.

Der BGH wird nun im konkreten Fall zu entscheiden haben und zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Quelle AG der Kundin 69,97 € zu erstatten hat. Im Übrigen ist der Gesetzgeber aufgerufen, die maßgeblichen Vorschriften im BGB entsprechend anzupassen; denn aktuell sind die deutschen Regelungen zum Wertersatz bei Ersatzlieferung gemeinschaftsrechtswidrig.

Und dieser Aufruf bleibt nicht auf Deutschland begrenzt: Auch der spanische Gesetzgeber ist aufgefordert, die Regelungen des Código Civil zu revidieren.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Sönke Lund: [email protected]