Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände forderte daher im Namen der Kundin den Betrag von 69,97 € zurück. Weiterhin sollte Quelle es unterlassen, im Fall einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware deren Nutzung in Rechnung zu stellen.
Der BGH hatte sich im Rahmen der Revision mit der Frage zu befassen und stellte fest, dass sich nach den Regelungen aus § 439 Abs. 4 i.V.m. § 346 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Wertersatz des Verkäufers ergebe. Da die BGH-Richter Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Bestimmungen des BGB mit dem Gemeinschaftsrecht hegten, setzte der BGH das Verfahren dann aus und legte dem EuGH die streitgegenständliche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH hat jetzt für Klarheit gesorgt und festegestellt, dass die deutsche Gesetzesregelung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist.
Der BGH wird nun im konkreten Fall zu entscheiden haben und zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Quelle AG der Kundin 69,97 € zu erstatten hat. Im Übrigen ist der Gesetzgeber aufgerufen, die maßgeblichen Vorschriften im BGB entsprechend anzupassen; denn aktuell sind die deutschen Regelungen zum Wertersatz bei Ersatzlieferung gemeinschaftsrechtswidrig.
Und dieser Aufruf bleibt nicht auf Deutschland begrenzt: Auch der spanische Gesetzgeber ist aufgefordert, die Regelungen des Código Civil zu revidieren.
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