Keine internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für Nachlassinsolvenz einer Person mit ständigem Aufenthalt in Spanien

06.07.2010

(BGH Beschuss vom 14. Januar 2010)

Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts ist nicht gegeben, wenn der Schuldner seinen Lebensmittelpinkt in Spanien hatte. Wäre Paragraph 3 EuInsVO für das Nachlassinsolvenzverfahren anwendbar, schiede die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus, weil der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Spanien hatte. Ist die Vorschrift nicht anwendbar, so ist ausschliesslich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Bei Personen, die einen Wohnsitz im Ausland (hier Spanien) hatten, besteht demnach keine inländische (deutsche) Zuständigkeit, sondern sind (hier) die spanischen Gerichte zuständig.

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