Kombination von Staffelmiete und Indexmiete unter bestimmten Umständen zulässig

19.04.2010

OLG Brandenburg, Urteil vom 19. August 2009 – 3 O 135/08

Soweit eine Indexmiete bei sinkendem Mietniveau auch zugunsten des Mieters wirkt, kann die Kombination mit einer Staffelmiete jedenfalls dann eine zulässige Mietvertragsgestaltung darstellen, wenn die vereinbarten Staffeln nach fünf und nach zehn Jahren eingreifen.
 

In seiner Entscheidung hält das Gericht fest, dass Mietstaffeln auch die Funktion haben können, dem Mieter als eine Art Anschubhilfe den Start in seinem Gewerbe unter zunächst günstigeren Konditionen zu erleichtern und den Vermieter die Gelegenheit zu belassen, nach der Anfangsphase des Geschäftes des Mieters höhere Mieten zu vereinnahmen.

Die Indexklausel bezieht sich wirtschaftlich betracht auf den wertmäßigen Erhalt einer vereinbarten Miete, während die vereinbarten Mietstaffeln dazu in keinem rechtserheblichen Zusammenhang stehen. Tragende Überlegung des Gerichts ist, dass bei einer Staffelmiete keineswegs ohne weiteres vermutet werden kann, dass die Staffeln einen prognostizierten Preisanstieg oder Wertverlust ausgleichen sollen. Dies folgt aus dem Argument der Anschubfinanzierung. Hinzu kommt, dass sich im Unterschied zur Staffelmiete eine Wertsicherungs- bzw. Indexklausel durch Verringerung der Zahlungslast auch zugunsten des Mieters auswirken kann. Durch diese Eigenschaft wird die Unabhängigkeit beider Regelungen und ihre verschiedenen Funktionen besonders deutlich.
 

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