Die Kommission stellte im Zuge ihrer Ermittlungen fest, dass vermutlich durch das betroffene Unternehmen einer der angebrachten Siegel entfernt und später wieder angebracht wurde. Nach einer umfangreichen Untersuchung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Siegel durch das unter Ermittlungen stehende Unternehmen entfernt und/oder manipuliert worden war.
Im Zusammenhang mit der Bußgeldhöhe ist zu beachten, dass die EU-Verordnung 1/2003 in Artikel 23 (1) e) vorsieht, dass die Kommission gegen ein Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen kann, sofern das Unternehmen die durch die Bediensteten der Kommission oder anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen der Kommission angebrachten Siegel brechen.
Die Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte, dass „diese Entscheidung eine klare Botschaft gerichtet an alle Unternehmen dahingehend darstelle, dass sich die Behinderung der Ermittlungstätigkeit der Kommission nicht auszahle“.
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