Nach erneuter Rechtsprechung soll bei der durch die Steuerverwaltung durchgeführten Überprüfung des Immobilienwertes, welche der Steuerpflichtige bei der Anschaffung von den durch die sog. ITP erfassten Güter angibt, ein Gutachten miteingegliedert sein

20.02.2009

Artikel 46 des Gesetzes zur Vermögensübertragungssteuer regelt die Kompetenz der Verwaltung, den tatsächlichen Wert der übertragenen und von dieser Steuer erfassten Güter zu überprüfen. Artikel 160 des „Reglamento General de Gestión e Inspección“ führt weiter aus, dass bei der Überprüfung ein durch die Verwaltung beauftragtes Sachverständigengutachten und somit eine persönliche Untersuchung dann notwendig ist, wenn die relevanten Umstände eines Gutes nicht durch detaillierte Beweisquellen zu ermitteln sind.

Ein Beispiel einer fehlerhaften Bewertung durch die Verwaltung findet sich im Urteil vom 23.2.2007 des Obersten Gerichts von Valencia. In diesem Fall geht es um die Käufer einer Immobilie, die die gutachterliche Bewertung der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Überprüfung des Preises einer Übertragung anfechten.

Das Gericht gibt den Steuerpflichtigen schließlich Recht und bemängelt, dass die durchgeführte Bewertung der Steuerverwaltung lediglich auf Grundlage des durchschnittlichen Marktwertes der Immobilie (Preis, welchen eine Immobilie mit ähnlichen Eigenschaften auf dem Markt erzielen könnte) geschehen ist, ohne dass gleichzeitig eine Bewertung durch einen Sachverständigen mittels eines persönlichen Besuchs der Immobilie stattfand.

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie bitte Javier Valls Aracil: [email protected]