Neuauslegung des Art. 92 des Insolvenzgesetzes durch den Obersten Gerichtshof

16.06.2011

Der erste Senat des Obersten Gerichtshofes nimmt in seinem Urteil vom 13. Mai 2011 eine Neuauslegung der in Art. 92 des Insolvenzgesetzes (Ley Concursal, nachfolgend LC) geregelten nachrangigen Konkursforderungen hinsichtlich der diesen entsprechenden Anmeldungsfristen vor.

Die spanischen Handelsgerichte hatten bisher nicht fristgerecht angemeldete Forderungen nach Art. 21, Absatz 1, Ziffer 5 LC und Art. 85, Absatz 1 LC abgewiesen (ein Monat/15 Tage ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger (BOE) des ordentlichen/freiwilligen Konkurserklärungsbeschlusses). Der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo, nachfolgend TS) korrigiert nun diese restriktive Auslegung unter Berufung auf Art. 92 LC.

In der Urteilsbegründung wird im Widerspruch zu der bisherigen Spruchpraxis der Handelsgerichte darauf verwiesen, dass zwischen verspätet angemeldeten Forderungen und solchen, die nicht ordnungsgemäß angemeldet worden sind, zu unterscheiden ist.

Der TS weist in seinem Urteil darauf hin, dass die erste Regel des Art. 92 LC ganz offensichtlich nicht nur auf Forderungen, die „verspätet angemeldet worden sind und von der Konkursverwaltung in die Gläubigerliste aufgenommen werden“, Bezug nimmt, sondern auch auf solche, die „nicht ordnungsgemäß angemeldet worden sind und vom Richter im Rahmen der Entscheidung über eine durch die Konkursverwaltung eingeleitete Anfechtung in die Liste aufgenommen werden können“.

Hiermit bietet sich eine zweite Auslegungsmöglichkeit, nämlich die zu verstehen, dass Forderungen auf Entscheidung eines Richters in einem Anfechtungsverfahren in die Gläubigerliste aufgenommen werden können, auch wenn diese nicht vorher angemeldet worden sein sollten, und sofern diese nicht den Büchern oder Dokumenten des Schuldners zu entnehmen oder auf andere Art und Weise im Konkurs bekannt sein sollten.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte César García de Quevedo: [email protected]