Die Normen wirken sich auch auf allgemeine gesellschaftsrechtliche Regelungen aus, die von allen Verwaltern spanischer Kapitalgesellschaften zu beachten sind. Hier sind insbesondere die folgenden Änderungen zu nennen:
– Möglichkeit zur Formulierung einer verkürzten Bilanz
Eine Kapitalgesellschaft kann eine verkürzte Bilanz (und damit auch einen vereinfachten Jahresabschluss) vorlegen, wenn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren,
mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt werden:
- Die Anzahl der angestellten Arbeitnehmer beträgt im Jahresdurchschnitt weniger als 50.
- Der Jahresumsatz beträgt nicht mehr als 5.700.000 Euro (bisher 4.747.995,62 €).
- Die Bilanzsumme beträgt nicht mehr als 2.850.000 Euro (bisher 2.373.997,81 €).
Wie bisher unterliegen Gesellschaften, die eine verkürzte Bilanz erstellen dürfen, grds. auch nicht der Prüfungspflicht und müssen daher keinen Wirtschaftsprüfer ernennen.
Ausnahmen gelten für Gesellschaften mit bestimmten Geschäftsaktivitäten bzw. bei Gesellschaften, die Subventionen erhalten.
– Ernennung von Wirtschaftsprüfern durch die Hauptversammlung
Wie bisher müssen die Wirtschaftsprüfer bei der ersten Ernennung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ernannt werden und können bei der erstmaligen Ernennung
für einen maximalen Zeitraum von neun Jahren ernannt werden. Neu ist, dass Verlängerungen der Ernennung nach Ablauf der ersten Amtszeit nicht mehr nur noch für ein
Jahr sondern für jeweils bis zu drei Jahren erfolgen können.
– Pflicht zur Auflösung der Gesellschaft bei Verlusten
Eine spanische Kapitalgesellschaft muss zwingend aufgelöst werden, wenn eine bilanzielle Überschuldung vorliegt. Diese Frage ist unabhängig von der Zahlungsfähigkeit und
der Möglichkeit oder Pflicht einen Konkursantrag zu stellen, bei drohender oder tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit. Eine bilanzielle Überschuldung liegt nach der Gesetzes-
änderung vor, wenn das Nettovermögen der Gesellschaft unter die Hälfte des Stamm- bzw. Grundkapitals sinkt (bisher hieß es nur „Buchvermögen“).
Das Nettovermögen ist nunmehr als eigene Bilanzposition gesetzlich definiert und kann ggf. von dem bisherigen Buchvermögen als Grundlage zur Feststellung einer
Überschuldungssituation abweichen, da insbesondere einige Buchungspositionen direkt ohne Umweg über die Gewinn- und Verlustrechnung auf das Nettovermögen wirken
und Bewertungsgrundsätze im Rahmen der Reform geändert wurden.
Wichtig für Verwalter ist, dass beim Unterlassen von Maßnahmen zur Beseitigung der Überschuldungssituation oder Auflösung der Gesellschaft eine persönliche Haftung für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintreten kann.
Es zeigt sich also, dass diese neuen Normen sorgfältig zu lesen sind, nicht nur von der Buchhaltungsabteilung.
Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Philipp von Wolffersdorff: [email protected]