Seit am vergangenen 15. Februar 2019 offiziell die Parlamentswahlen angekündigt wurden, ergreift die derzeitige Regierung mittels Gesetzesdekreten eine Reihe sozial- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen, die bei der Verwaltung der beruflichen Tätigkeit innerhalb von Unternehmen beachten werden sollten.
Mit Inkrafttreten des königlichen Gesetzesdekretes 6/2019, vom 1. März, zu dringenden Maßnahmen für die Sicherstellung der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen hinsichtlich Beschäftigung sowie des königlichen Gesetzesdekretes 8/2019, vom 8. März, über dringende Maßnahmen für Sozialschutz und den Kampf gegen Arbeitsplatzunsicherheit wurde das Arbeitnehmerstatut (ET) in den letzten beiden Wochen aktualisiert.
Daher erscheint es an dieser Stelle angemessen, auf einige der wichtigsten Neuerungen einzugehen:
1. Lohndiskriminierung (Art. 9 ET): Wenn der Vertrag aufgrund von Lohndiskriminierung aus Gründen des Geschlechts für nichtig erklärt wird, hat der Arbeitnehmer das Recht auf die entsprechende Entschädigung.
2. Probezeit (Art. 14 ET): Wenn das Arbeitsverhältnis auf Initiative des Unternehmens innerhalb der Probezeit gelöst wird, so ist diese Entscheidung nichtig, wenn sie aus Gründen der Schwangerschaft (ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Beginn der Freistellung) oder der Mutterschaft getroffen wurde, es sei denn der Arbeitgeber kann nachweisen, dass Gründe vorliegen, die in keinerlei Beziehung mit der Schwanger- oder Mutterschaft stehen.
Wenn zwischen den Parteien Einigung darüber besteht, setzen die Umstände befristeter Arbeitsunfähigkeit, Geburt, Adoption, Pflege für eine Adoption oder Aufnahme von Pflegekindern, Risiken während der Schwangerschaft, Risiken während des Stillens, sowie geschlechterbezogene Gewalt, die die Arbeitnehmerin während der Probezeit beeinträchtigen, den Ablauf der Probezeit aus.
3. Lohngleichheit aus Gründen des Geschlechts (Art. 28 ET): Dieser Artikel wird neu verfasst und es wird die Verpflichtung festgelegt, für die Erbringung einer gleichwertigen Arbeit (im Sinne der Art der Verpflichtungen und/oder der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben) die gleiche Vergütung zu zahlen, ohne dass aus Gründen des Geschlechts diskriminiert werden kann.
4. Arbeitszeit (Art. 38 ET): Es wird die Möglichkeit eingeführt, Anpassungen bezüglich der Dauer und Verteilung der Arbeitszeit zu beantragen, um das Recht der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ausüben zu können. Wenn Arbeitnehmerinnen Kinder haben, haben sie das Recht, diesen Antrag zu stellen, solange ihre Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ferner muss das Unternehmen ab Mai 2019 die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer erfassen. Dies betrifft den Beginn und das Ende der Arbeitszeit unbeschadet flexibler Arbeitszeitgestaltung.
5. Freistellung für die Erziehung der Kinder (Art. 46 ET): Im Falle von gewöhnlichen Großfamilien wird die Garantie des Arbeitsplatzes auf maximal 15 Monate angehoben, bei besonderen Großfamilien auf maximal 18 Monate.
Wenn beide Elternteile dieses Recht mit der gleichen Dauer und unter den gleichen Bedingungen ausüben, wird die Arbeitsplatzgarantie auf maximal 18 Monate verlängert.
6. Dauer des Vaterschaftsurlaubs (Übergangsbestimmung Nr. 13): Bei Geburt hat der andere Elternteil das Recht auf eine Freistellung von insgesamt acht Wochen, von denen die ersten beiden ununterbrochen und direkt nach Geburt genommen werden müssen.
Ab dem 1. Januar 2020 hat der andere Elternteil das Recht auf Freistellung von insgesamt zwölf Wochen, von denen die ersten vier Wochen ununterbrochen und direkt nach Geburt genommen werden müssen.
Ab dem 1. Januar 2021 können sich beide Elternteile für den gleichen Zeitraum von der Arbeit freistellen lassen (16 Wochen); von diesen sind sechs Wochen Freistellung für jedes Elternteil verpflichtend.
7. Nichtige Kündigung (Art. 53 und 55 ET): Eine Kündigung nach Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach dem Ende der Freistellung ist nichtig, solange nicht zwölf Monate ab dem Datum der Geburt, der Adoption, der Aufnahme eines Pflegekindes oder der Pflege zur Adoption vergangen sind.
8. Arbeitsrechtliche Verstöße: Jede Nichteinhaltung der Arbeitszeiterfassung oder der Programme und Maßnahmen für Gleichberechtigung kann als schwerer Verstoß eingeordnet und mit einer Geldstrafe von bis zu 6.250,00 € geahndet werden.
9. Neues Arbeitnehmerstatut: Es ist vorgesehen, dass die Regierung vor dem 30. Juni 2019 eine Expertengruppe einsetzt, um die auf die Verfassung und Genehmigung eines neuen Arbeitnehmerstatuts ausgerichteten, notwendigen Arbeiten und Studien durchzuführen.