Diese neuerliche Reformierung des spanischen Insolvenzrechts beruht auf der notwendigen Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023 über Restrukturierung von Unternehmen und Insolvenz.
Der Gesetzesentwurf regelt das vorinsolvenzrechtliche Verfahren neu, mit dem Ziel Unternehmen vor der Zahlungsunfähigkeit und Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu bewahren. Hierzu führt es die in anderen Rechtsordnungen bereits existierende Figur eines Restrukturierungsplanes ein.
Darüber hinaus wird ein besonders vereinfachtes digitalisiertes Verfahren für Alleinunternehmer und Kleinunternehmen bis zu 10 Arbeitnehmern geschaffen, um die Verfahrenszeit zu verkürzen.
Ebenfalls wird das Insolvenzverfahren für natürliche Personen grundlegend reformiert. Es soll in der Zukunft nicht mehr die Liquidation des Schuldnervermögens Voraussetzung für eine Restschuldbefreiung sein. Auch soll ermöglicht werden, dass der Schuldner während des Zahlungsplans unter bestimmten Voraussetzungen seine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit fortsetzen sowie seine Wohnimmobilie behalten kann.
Auch im Bereich des Abschlusses eines Insolvenzvergleiches durch die Insolvenzgläubiger oder des Verkaufes von Produktionseinheiten im Rahmen der Liquidation sieht der Gesetzentwurf Änderungen vor, die die Sanierung von wirtschaftlich überlebensfähigen Unternehmen oder Unternehmensteilen verbessern soll.
Gegenstand des gesetzgeberischen Gesamtprojekts ist ebenfalls die Änderung des spanischen Gerichtsverfassungsgesetzes, das verschiedene Materien von den für Insolvenzsachen zuständigen Handelsgerichten den Gerichten Erster Instanz zuweisen wird. So werden in naher Zukunft die Gerichte Erster Instanz für Rechtstreite über AGBs, Verbrauchersachen und bestimmte Transportsachen (Passagierentschädigungen im Luftverkehr) zuständig sein.
Das neue Konkursgesetz wird nun dem spanischen Senat zur Beratung und Verabschiedung zugeleitet, damit es vor dem bereits um ein Jahr verlängerten Stichtag am 17. Juli 2022 in Kraft treten kann.