Neuheiten bezüglich konkurs- und handelsrechtlichen Anzeigen

10.03.2008

Das Tribunal Supremo hatte am 28. März 2007 verschiedene Artikel des Königlichen Dekrets (RD) 685/2005 zur Veröffentlichung von Konkursbeschlüssen, vom 10. Juni, au?er Kraft gesetzt. Die hierdurch entstandene Gesetzeslücke wird nun durch das RD 158/2008, vom 8. Februar, geschlossen, welches au?erdem, zur Auskunftsverbesserung des Zentralen Handelsregisters, Wirkung auf die Handelsregisterverordnung hat.

Nachfolgend werden einige Inhalte des vorgenannten RD erläutert, das seit dem 11. Februar in Kraft ist:

Hinsichtlich der Konkursanzeigen ist nun die Registrierung von im Zuge von Konkursverfahren gefällten Beschlüssen, – wie etwa die Schuldigerklärung der Konkursschuldner oder ein Berufung -, oder Ausschlussbeschluss der Konkursverwalter -, gesichert, sowie das Anzeigen der Konkurssituationen und sonstiger Interventionsma?nahmen, die in den regionalen und im Zentralen Handelsregister einzutragen sind.

Hinsichtlich der handelsrechtlichen Anzeigen wird Folgendes bestimmt:

  • Die auf regionaler Ebene zuständigen Handelsregisterverführer sind nunmehr zur Weiterleitung der Information an das Zentrale Handelsregister unmittelbar nach Vornahme der entsprechenden Eingangsvermerke, und nicht wie bisher innerhalb einer Frist von drei Tagen, verpflichtet.
  • Die Feststellung der Identität der Verwalter und Bevollmächtigten hat in eindeutiger Form unter Angabe der Personalausweisnummer oder der Steueridentifikationsnummer zu erfolgen, und, im Fall von Ausländern, unter Angabe der Nummer der Identitätskarte für Ausländer oder, in Ermangelung einer solchen, des Reisepasses oder Reisedokuments.
  • Die Veröffentlichung durch das Zentrale Handelsregister der Hinterlegung der satzungsexternen Gesellschaftervereinbarungen („pactos parasociales“) in den Handelsregistern, und die Eintragung in Letztere der von den Hauptversammlungen der Aktionäre oder den Verwaltungsräten beschlossenen Regelungen. Dies alles mit der Zielsetzung die Transparenz hinsichtlich des Betriebsablaufs der börsennotierten Gesellschaften zu erhöhen.
  • Schlie?lich werden die Fristen zur vorübergehenden Reservierung einer Gesellschaftsbezeichnung und der Gültigkeit eines Negativattests an die in den übrigen Mitgliedsländern der Europäischen Union üblichen Fristen angeglichen. Konkret wird die gegenwärtige Frist zur vorübergehenden Reservierung von 15 Monaten auf 6 Monate gekürzt, und die Gültigkeitsdauer des Negativattests von zwei auf drei Monate verlängert.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte César García de Quevedo Puerta: [email protected]