Die neue „Entidad de Dinero Electrónico“ mit notwendigem Firmenkürzel „E.D.E.“ wird in Form einer Aktiengesellschaft gegründet und hat über ein voll eingezahltes Anfangskapital von mind. einer Million Euro zu verfügen. Das Königliche Dekret enthält Kapitalerhaltungsvorschriften sowie Anforderungen an die Zusammensetzung und die Mitglieder der Geschäftsleitung. Das geschaffene Volumen umlaufendenden Elektronischen Geldes ist von der E.D.E. durch risikoarme Investitionen zu sichern. Nach Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium gehen diese Gesellschaften in ein öffentliches Register bei der spanischen Staatsbank Banco de España ein, die nachfolgend auch die gesetzlichen laufenden Aufsichtsfunktionen ausübt.
Der Antrag auf Genehmigung eines E-Geld-Institutes wird der „Dirección General del Tesoro y Política Financiera“ beim Wirtschaftsministerium vorgelegt, wobei u.a. Satzungsmuster, detaillierte Darlegung des Geschäftsmodells sowie der Unternehmensorganisation und Eignerstruktur etc. vorzulegen sind sowie die Errichtung eines Depots bei der Staatsbank im Umfang von 20 % des Anfangskapitals nachzuweisen ist.
Das Königliche Dekret stellt für ausländische Investoren und ausländische E-Geld-Institute klar, dass für die Gründung und Führung von „Entidades de Dinero Electrónico – E.D.E.“ in Spanien jedenfalls die spanischen Vorschriften des Real Decreto 322/2008 gelten, eine Genehmigung im Ausland reicht alleine also nicht aus. In den Fällen, in denen die Kontrolle über die spanische E.D.E. durch ein in einem EU-Mitgliedsstaat beheimatetes E-Geld-Institut ausgeübt wird, hat die spanische Staatsbank im Rahmen ihrer Genehmigungsprüfung die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates um Stellungnahme zu ersuchen. Eine besondere Sicherheitsleitung ist hier nicht vorgesehen und wäre wohl auch europarechtswidrig. Im Gegensatz dazu kann von aussereuropäischen Betreibern spanischer E.D.E. eine Sicherheitsleitung bis zum Umfang der gesamten Geschäftsaktivitäten verlangt werden.
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