Neuregelung des spanischen E-GELD-INSTITUTES nach europäischen Vorgaben

01.04.2008

Am 4. März 2008 trat das Königliche Dekret 322/2008, vom 29. Februar 2008, über die rechtliche Ausgestaltung der „Entidades de Dinero Electrónico – E.D.E“, also der E-Geld-Institute in Kraft. Die Neuregelung dieser Unternehmen basiert auf der europäischen E-Geld-Institut-Richtlinie 2000/46/EG. Bisher fanden die E-Geld-Institute nur unzureichend Erwähnung in Art. 21 des Gesetzes 44/2002 über die Finanzmarktreform.

Praktisch ist Elektronisches Geld („Dinero Electrónico“) schlicht ein elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, das elektronisch etwa auf Chipkarten gespeichert wird und in aller Regel für Kleinstbetragszahlungen dient. Rechtlich versteht man darunter einen monetären Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der auf einem Datenträger gespeichert ist. Geschäftsgegenstand der E-Geld-Institute ist folglich das Ausgeben von E-Geld und das Angebot der technischen Abwicklung von E-Geld-Zahlungen, sie betreiben kein Einlagengeschäft. Das Königliche Dekret 322/2008 ist dabei technologieneutral ausgestaltet.

Die neue „Entidad de Dinero Electrónico“ mit notwendigem Firmenkürzel „E.D.E.“ wird in Form einer Aktiengesellschaft gegründet und hat über ein voll eingezahltes Anfangskapital von mind. einer Million Euro zu verfügen. Das Königliche Dekret enthält Kapitalerhaltungsvorschriften sowie Anforderungen an die Zusammensetzung und die Mitglieder der Geschäftsleitung. Das geschaffene Volumen umlaufendenden Elektronischen Geldes ist von der E.D.E. durch risikoarme Investitionen zu sichern. Nach Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium gehen diese Gesellschaften in ein öffentliches Register bei der spanischen Staatsbank Banco de España ein, die nachfolgend auch die gesetzlichen laufenden Aufsichtsfunktionen ausübt.

Der Antrag auf Genehmigung eines E-Geld-Institutes wird der „Dirección General del Tesoro y Política Financiera“ beim Wirtschaftsministerium vorgelegt, wobei u.a. Satzungsmuster, detaillierte Darlegung des Geschäftsmodells sowie der Unternehmensorganisation und Eignerstruktur etc. vorzulegen sind sowie die Errichtung eines Depots bei der Staatsbank im Umfang von 20 % des Anfangskapitals nachzuweisen ist.

Das Königliche Dekret stellt für ausländische Investoren und ausländische E-Geld-Institute klar, dass für die Gründung und Führung von „Entidades de Dinero Electrónico – E.D.E.“ in Spanien jedenfalls die spanischen Vorschriften des Real Decreto 322/2008 gelten, eine Genehmigung im Ausland reicht alleine also nicht aus. In den Fällen, in denen die Kontrolle über die spanische E.D.E. durch ein in einem EU-Mitgliedsstaat beheimatetes E-Geld-Institut ausgeübt wird, hat die spanische Staatsbank im Rahmen ihrer Genehmigungsprüfung die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates um Stellungnahme zu ersuchen. Eine besondere Sicherheitsleitung ist hier nicht vorgesehen und wäre wohl auch europarechtswidrig. Im Gegensatz dazu kann von aussereuropäischen Betreibern spanischer E.D.E. eine Sicherheitsleitung bis zum Umfang der gesamten Geschäftsaktivitäten verlangt werden.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Sönke Schlaich oder Belén Arribas Sánchez: [email protected]
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