Seit einiger Zeit prüfen die spanischen Steuerbehörden mittels aufeinanderfolgender Steuerkontrollpläne verstärkt Situationen, die gewissen steuerlichen Risiken unterliegen. Diese ergeben sich aus der Zwischenschaltung von Gesellschaften in den Rechnungsstellungs- und Ergebnisausschüttungsprozess von natürlichen Personen, die einem freien Beruf nachgehen – z. B. Rechtsanwälte, Berater, Fernseh- oder Radiosprecher.
Angesichts der hohen Zahl provozierter Streitfälle, deren Gegenstand eben diese Strukturen sind, hat die spanische Steuerbehörde selbst diesbezüglich im Februar des vergangenen Jahres eine amtliche Mitteilung erlassen. Darin gibt sie Hinweise, welche Fälle Gegenstand von Nacherklärungsprüfungen seitens der spanischen Steueraufsicht sein können.
Unter Rückgriff auf die Rechtsfigur des Scheingeschäfts nennt sie u. a. Fälle, in denen die Gesellschaft nicht über die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen für die Ausübung der Tätigkeit verfügt, sowie Fälle, in denen die Gesellschaft zwar über diese Ressourcen verfügt, jedoch nicht tatsächlich an der Durchführung der Geschäfte beteiligt ist.
In diesem Zusammenhang analysierte der spanische oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 2019 den Fall einer Gesellschaft, die Rechnungen von Gesellschaften zuließ, deren Gesellschafter Freiberufler sind, und die den Einbehalt auf die spanische Einkommensteuer (IRPF) nicht abführte, den sie hätte vornehmen müssen, wenn sie die Rechnungen der Gesellschafter bezahlt hätte. Der oberste Gerichtshof hatte hier die Nacherklärungsprüfung der spanischen Steueraufsicht hinsichtlich des Einkommensteuereinbehalts zwar zugelassen, jedoch gleichzeitig die Rechtmäßigkeit dieser seitens Freiberufler gegründeten Gesellschaften, deren einziger Gesellschafter der Freiberufler ist, bestätigt. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit gemäß den Steuergesetzen ist jedoch das Vorliegen triftiger wirtschaftlicher Gründe für eine solche Struktur. Als triftigen wirtschaftlichen Grund sieht der oberste Gerichtshof die Begrenzung der Haftung aus der Ausübung einer Tätigkeit, die andere Tätigkeiten des Freiberuflers beeinträchtigen könnten. Dies muss allerdings von dem Freiberufler belegt werden. Ausschließlich oder im Wesentlichen steuerliche Gründe gelten nicht als triftiger wirtschaftlicher Grund und werden daher nicht von den Steuergesetzen erfasst.
Für die Freiberufler bedeutet das also konkret: Um zu vermeiden, dass sich aufgrund der Zwischenschaltung dieser Art von Gesellschaften mit steuerlichem Risiko behaftete Situationen ergeben, sollten beide genannten Aspekte geprüft werden: zum einen, ob tatsächlich eine Struktur besteht, mittels der die ihr gegenständlichen Tätigkeiten ausgeübt werden; zum anderen, ob der Grund für ihr Bestehen tatsächlich auf eine echte Haftungsbegrenzung des Freiberuflers fußt.
Weitere Informationen: Víctor Manzanares