Diese Kommunikation fand bislang in speziellen Besuchszellen statt, die einen physischen Kontakt zwischen Inhaftierten und ihrer anwaltlichen Vertretung verhinderten.
Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Generalsekretariats für Justizvollzugsanstalten (Secretaría General de Instituciones Penitenciarias) vom 28. Mai 2024 müssen Justizvollzugsanstalten unter Berücksichtigung der jeweiligen architektonischen Gegebenheiten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Besuchszellen einzurichten, in denen die Kommunikation zwischen Inhaftierten und ihren anwaltlichen Verteidigern und Prozessagenten ohne physische Trennung stattfinden kann. Zudem sollen generell Computer und Tablets für die Wahrnehmung der Verteidigung und Vertretung in diese Besuchszellen mitgenommen und dort genutzt werden dürfen.
Die Dienstanweisung legt zudem ein Verfahren für die Beantragung anwaltlicher Besuche fest. Zunächst hat der Rechtsanwalt den Antrag auf Besuch seines Mandanten bei der jeweiligen JVA zu stellen. Diese teilt dann Datum und Uhrzeit für das Mandantengespräch mit oder lehnt den Antrag ab, wobei die Gründe für diese Ablehnung aufgeschlüsselt darzulegen sind.
Wenngleich die Nutzung elektronischer Geräte beim Gespräch nach entsprechender Freigabe durch die Anstaltsleitung grundsätzlich möglich ist gelten für diese strenge Vorgaben. So müssen die Geräte ausgeschaltet sein, bis die zugewiesene Besuchszelle erreicht ist. Ferner dürfen sie nicht über Elemente verfügen, die die Bildaufnahme oder die Telefonkommunikation oder Nachrichtenübermittlung mit der Außenwelt ermöglichen oder diese Elemente müssen vor Betreten der JVA deaktiviert werden.
Der Erlass dieser Dienstanweisung ist eine gute Nachricht, da sie einer langjährigen Forderung der Anwaltschaft nachkommt. Diese Maßnahme ermöglicht nun einen vertrauensvollen Kontakt zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten und eine bessere Verwaltung der Verfahrensunterlagen auf Computern oder Tablets. Dadurch ermöglicht sie eine bessere Vorbereitung auf Gerichtsverfahren und stärkt damit letztlich die Verteidigungsrechte der Mandanten.