Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Gewerbemietvertrag, wobei Prüfungsgegenstand der vereinbarte Zweck und der „Deckungsumfang“ der vom Mieter des Lokals an den Vermieter gezahlten Kaution war.
Dies vorausgeschickt, lassen sich – kurz zusammengefasst – folgende, von den Vertragsparteien stets zu beachtende, Schlussfolgerungen konstatieren:
1º.- Jeder Mietvertrag sollte eine klare Vertragsbestimmung bezüglich des Zwecks und der Tragweite der Mietkaution sowie ihrer notfalls erforderlichen Verwendung beinhalten;
2º.- In Zweifelsfällen tendiert die aktuelle Rechtsprechung neuerdings eher dazu, den Mieter zu begünstigen, indem sie darauf verweist, dass die Kaution allgemein nicht dem Ausgleich offener Mietforderungen, sondern lediglich einem Ausgleich für die im Mietobjekt verursachten Schäden diene, was zwangsläufig stets für Diskussionsstoff sorgt.
3º.- Auch wenn dies aktuell nicht einfach zu vermitteln erscheint, ist jedem Eigentümer/Vermieter zu raten, bei der Aushandlung und dem Abschluss eines Mietvertrages eine angemessene Bankbürgschaft zur Sicherung offener Mietforderungen zu verlangen, unabhängig von der obligatorischen Kaution zur Deckung eventueller Schäden.
Da Gerichtsentscheidungen stets auch eine Frage der Auslegung sind, ist es besonders wichtig, Vorsorge zu treffen und von Anfang an einen klaren und einverständlichen Vertrag zu vereinbaren, der hinreichende Sicherheiten für beide Parteien gewährleistet. Dies setzt in jedem Fall eine vorherige anwaltliche Beratung voraus, um spätere zeit- und kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
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