Mit vorstehendem Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bereits bestehende Rechtsprechung zum sogenannten fliegenden Zugewinnausgleich bestätigt. Zugewinnausgleich für die Vergangenheit bleibt also nur bei Vereinbarung der Gütertrennung schenkungsteuerfrei, nicht jedoch bei Fortführung des gesetzlichen Güterstandes, selbst wenn dieser ehevertraglich angepasst wird. Erstmals stellt der Bundesfinanzhof fest, dass eine Ausgleichszahlung für einen ehevertraglichen Verzicht auf künftigen Zugewinn schenkungssteuerpflichtig ist. Der Verzicht beziehe sich hier lediglich auf einer Erwerbchance, die nicht in Geld veranschlagt werden könne. Der Verzicht soll daher keine Gegenleistung für den gezahlten Ausgleich sein können, § 7 Abs. 3 ErbschStG. Der BGH wird sich in einem weiteren Revisionsverfahren mit der Frage zu befassen haben, ob dies in gleicher Weise für den Ausgleich gilt, der für einen ehevertraglichen Unterhaltsverzicht gezahlt wird. Die Vorinstanz hatte Unentgeltlichkeit insofern angenommen.
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