Schenkungsteuer bei rechtsgeschäftlich begründetem Zugewinnausgleichsanspruch und Verzicht auf zukünftige Ausgleichsforderung

31.01.2008

§ 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbschStG

1. Werden Wirtschaftsgüter zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Anspruchs, mit dem bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft der sich bis dahin ergebende Zugewinn ausgeglichen werden soll, übertragen, handelt es sich um einen (objektiv) unentgeltlichen Vorgang und um eine freigiebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbschStG.

2. Der Verzicht auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht entstandene, möglicherweise erst zukünftig entstehende Ausgleichsforderung stellt keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert dar, sondern verkörpert allenfalls eine bloße Erwerbchance, die nicht in Geld veranschlagt werden kann und deshalb nach § 7 Abs. 3 ErbschStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht zu berücksichtigen ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.06.2007, II R 12/06

Mit vorstehendem Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bereits bestehende Rechtsprechung zum sogenannten fliegenden Zugewinnausgleich bestätigt. Zugewinnausgleich für die Vergangenheit bleibt also nur bei Vereinbarung der Gütertrennung schenkungsteuerfrei, nicht jedoch bei Fortführung des gesetzlichen Güterstandes, selbst wenn dieser ehevertraglich angepasst wird. Erstmals stellt der Bundesfinanzhof fest, dass eine Ausgleichszahlung für einen ehevertraglichen Verzicht auf künftigen Zugewinn schenkungssteuerpflichtig ist. Der Verzicht beziehe sich hier lediglich auf einer Erwerbchance, die nicht in Geld veranschlagt werden könne. Der Verzicht soll daher keine Gegenleistung für den gezahlten Ausgleich sein können, § 7 Abs. 3 ErbschStG. Der BGH wird sich in einem weiteren Revisionsverfahren mit der Frage zu befassen haben, ob dies in gleicher Weise für den Ausgleich gilt, der für einen ehevertraglichen Unterhaltsverzicht gezahlt wird. Die Vorinstanz hatte Unentgeltlichkeit insofern angenommen.

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