Das Königliche Gesetzesdekret RD Ley 6/2020 vom 10. März, mit dem bestimmte eilige Maßnahmen im wirtschaftlichen Bereich und zum Schutz der Bevölkerung getroffen werden, trat gestern in Kraft.
Die Sicherung der öffentlichen Gesundheit betreffend, ist insbesondere die Änderung des Artikels 5 des Organgesetzes 3/1986, vom 14. April, über besondere Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, zu nennen, insofern als seit dem 12. März 2020 ausnahmsweise Quarantäne- oder Infektions-Zeiten von Erwerbstätigen in Folge des Coronavirus als eine einem Arbeitsunfall gleichgestellte Situation betrachtet werden.
Dies bedeutet, dass sowohl Selbstständige als auch Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung in Höhe von 75 % der Bemessungsgrundlage haben, die ab dem Tag nach der Krankschreibung ausgezahlt werden. Wie lange die Ersatzleistung gezahlt wird, hängt dabei von der Dauer der Krankschreibung ab.
Die spanische Regierung hat heute dringend eine neue Sitzung des Ministerrats einberufen, um die Ergreifung weiterer Maßnahmen, vor allem wirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Art, zu bewerten und so die Auswirkungen des Coronavirus auf die spanischen Märkte zu mildern.
Weitere Informationen: Monika Bertram