Das war ein langer und qualvoller Weg, aber sein Ende ist in Sicht und anscheinend mit schlechten Nachrichten für die spanische Steuerbehörde. Wie weithin bekannt ist, waren die bösen Folgen einer nicht fristgemäßen Erklärung der im Ausland belegenen Güter eine Pflicht zur Zahlung von 50 % des – fiktiven – Gewinns im Rahmen der Einkommensteuer und einer Sanktion i. H. v. 150 %.
Die EU-Kommission hat schließlich beschlossen, Spanien angesichts seines Widerstands zur Anpassung des Formulars 720 vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen. Wir begrüßen diese Entscheidung.
Ein weiterer Grund veranlasst uns dazu, das baldige Ableben dieser drakonischen Vorschrift vorherzusehen. Die spanischen Gerichte geben in ihren Urteilen denjenigen mutigen Bürgern immer öfter Recht, die entschiedenen haben, gegen Goliath anzutreten. Der oberste Gerichtshof von Madrid hat in seinem im Januar 2019 gefällten Urteil die Steuerbehörde zurechtgewiesen und sie dazu verpflichtet, die Prozesskosten für die Sanktionierung eines Steuerzahlers zu zahlen, welcher freiwillig – jedoch nicht fristgemäß – die Verpflichtungen des Formulars 720 erfüllt hat, als bereits eine begründete Stellungnahme der EU-Kommission, in der die rechtlichen Zweifel an der Angemessenheit dieser Sanktionen bereits erläutert wurden, vorlag. Eine weitere Entscheidung des zentralen Finanzgerichts (Tribunal Económico-Administrativo Central, TEAC) geht in die gleiche Richtung.
Wir haben daher Hoffnung für die nächste Anpassung dieses aberwitzigen Gesetzes. In jedem Fall möchten wir aber unterstreichen, dass die Gerichte die „freiwillige“ Erklärung der Steuerpflichtigen ihrer im Ausland belegenen Vermögenswerte positiv bewerten, auch wenn diese nicht fristgemäß erfolgt. Wie wir es seit 2013 tun, empfehlen wir den Steuerpflichtigen, genau so vorzugehen, da unsere Erfahrung bis heute damit stets positiv war.
Weitere Informationen: Gustavo Yanes