Unbeschadet dessen verurteilte der Richter die Bank schließlich zur Rückzahlung des überwiesenen Betrages auf Grundlage des Königlichen Gesetzesdekretes 19/2018 vom 23. November zu Zahlungsdienstleistungen. Nach diesem Gesetzesdekret liegt die Beweislast beim Zahlungsdienstleister, wenn der Nutzer verneint, einen bereits ausgeführten Zahlungsvorgang veranlasst zu haben. In diesem Fall hätte also die Bank nachweisen müssen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert, korrekt erfasst und verbucht wurde und nicht durch eine technische Panne oder einen anderen Mangel beeinträchtigt wurde. Aus Sicht des Gerichts hatte die Bank diesen Nachweis jedoch nicht erbracht. Zu diesem Schluss gelangte es angesichts folgender Tatsachen: 1. Die Bank belegte einzig, dass die Überweisung unter Verwendung der korrekten Passwörter veranlasst worden war, nicht jedoch, ob der Vorgang von der üblichen IP-Adresse des Kunden bei derartigen Zahlungsvorgängen aus durchgeführt worden war. 2. Es konnte durch Tatsachen bekräftigt werden, dass die Screenshots in ihrem Erscheinungsbild der Webseite der Bank entsprachen. Und 3. erkannte die Bank an, dass zuweilen um die Zustimmung zu Änderungen von Bedingungen gebeten werde, die für eine Nutzung des Kontos erforderlich ist.
So kam das Gericht zu dem Schluss, dass dem Kunden kein Verhalten angelastet werden könne, und verurteilte deshalb die Bank zur Rückzahlung der widerrechtlich veranlassten Überweisung, ihrer Gebühren und der gesetzlichen Zinsen, die seit der kundenseitigen Meldung der Situation an die Bank angefallen waren, sowie der Verfahrenskosten verurteilt wurde.