Die zweite Handlungsgrundlage beabsichtigt Unternehmen mit einer Belegschaft unter 50 Beschäftigten dazu zu verpflichten die Zukunft derjenigen, die entlassen werden sollen, mittels der Einbeziehung eines sozialen Begleitplans und der Neubeschaffung von Arbeitsplätzen für die von dem ERE betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen (Unternehmen mit Belegschaften über 50 sind hierzu bereits verpflichtet).
Schlie?lich soll als dritte Handlungsgrundlage auf Antrag der Gewerkschaften die Möglichkeit geprüft werden, ob die von einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis im Rahmen eines ERE vorübergehend aufgehoben wurde (zeitweilige Kurzarbeit), bezogenen Leistungen bei späterer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf den vorherigen Stand gesetzt werden können.
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