Spanischen Arbeitsrechtsreform 2012 – Die wichtigsten Punkte im Überblick

02.05.2012

Am 10. Februar 2012 wurde in Spanien per Gesetzerlass RD-L 3/2012 eine Arbeitsmarktreform verabschiedet, die viele wichtige Aspekte des spanischen Arbeitsrechts ändert. Nachfolgend informieren wir Sie in kurzen Stichworten zusammengefasst über die wichtigsten Neuerungen:

  1. Die gesetzlich festgelegte Abfindung für jegliche Art von als rechtswidrig erklärten Kündigungen wird auf 33 Tageslöhne pro Dienstjahr mit einem Höchstbetrag von 2 Jahresgehältern herabgesetzt. Die Abfindung von 45 Tageslöhnen pro Dienstjahr bleibt für vor der Reform abgeschlossenen Arbeitsverträge und mit Wirkung nur bis zum Inkrafttreten der Reform, also nur teilweise, erhalten. Sogenannte Verzugslöhne für die Dauer von gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren entfallen ab sofort.
  2. Der Kündigungsgrund „finanzielle Schwierigkeiten“ als objektiver Kündigungsgrund wird neu definiert – nachweisliche Einbußen bei den Einkünfte oder Geschäftsverluste über drei Quartale hinweg genügen.
  3. Einführung eines neuen unbefristeten Arbeitsvertrags mit einer 1-jähriger Probezeit für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern. Den Unternehmen werden Steuer- und Sozialversicherungsvergünstigungen angeboten. Im ersten Jahr können vorher arbeitslose Arbeitnehmer wahlweise weiterhin 25% der ihnen zustehenden Arbeitslosenleistungen zusammen mit dem Gehalt erhalten.
  4. Neue Vergünstigungen für die Umwandlung unterschiedlicher Arten befristeter Verträgen in unbefristete Verträge.
  5. Aufweichung der bisher starren Tarifbindung, Vorrang von Haustarifverträgen gegenüber Branchentarifverträgen. Wesentliche Teile des Branchentarifvertrags können ab sofort auf Unternehmensebene geändert werden.
  6. Nach Ablauf der vereinbarten Dauer, kann der Tarifvertrag höchstens um 2 weitere Jahre verlängert werden. Bisher bestand keine zeitliche Begrenzung.
  7. Für die Massenkündigungen (ERE) ist eine vorherige Genehmigung durch die Arbeitsbehörde nicht mehr notwendig.
  8. Einführung eines neuen Rechtsmittel-Verfahrens für die von Massenkündigungen betroffenen Arbeitnehmer.
  9. Der Lohngarantiefond (FOGASA) erstattet nunmehr bei rechtmäßigen Kündigungen aus objektiven Gründen und bei Unternehmen mit weniger als 25 Mitarbeitern einen Teil der Abfindung.
  10. Das Unternehmen kann wegen zu häufiger Abwesenheit am Arbeitsplatz das Arbeitsverhältnis kündigen, ohne dafür die Abwesenheitsrate des betroffenen Mitarbeiters mit derjenigen der übrigen Belegschaft vergleichen zu müssen.
  11. Interne Flexibilität: Beschränkungen für die geografische Mobilität sowie wesentliche Änderungen von Arbeitsbedingungen (Arbeitsorganisation, Schichtarbeit, Arbeitszeiten, Gehalt) werden aufgehoben.
  12. Die zeitweilige Suspendierung des Arbeitsvertrages oder zeitweilige Reduzierung der Arbeitszeit als Alternative zu Kündigungen wird erleichtert. Es werden den Unternehmen Sozialversicherungsanreize hierfür angeboten.
  13. Teilzeitarbeiter können von nun an Überstunden leisten.
  14. Ausbildungsverträge werden neu geregelt. Das Höchstalter dafür wird auf 30 Jahre heraufgesetzt.
  15. Erstmals ist eine Regelung für das Telecommuting (Arbeiten von Zuhause aus) vorgesehen.
  16. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf 20 bezahlte Stunden Weiterbildung pro Jahr.
  17. Einführung eines Planes zur Bekämpfung der Hinterziehung von Arbeitslosenleistungen.
  18. Zeitarbeitsunternehmen (ETT) dürfen breiter als bisher als Arbeitsstellenvermittler agieren.

Diese kurze Zusammenfassung enthält nur allgemeine Information und ist nicht als Rechtsberatung zu betrachten.

Für weitere Fragen, wenden Sie sich bitte an Frau Clara Bassols: [email protected]