Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Grundschuldurkunde?

14.10.2008

Eine Aufsehen erregende Entscheidung hat das Landgericht Hamburg in Abweichung der bisherigen Rechtsprechung des BGH getroffen, nach der die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen unangemessener Benachteiligung des Schuldners gemäß § 307 BGB – AGB-Kontrolle – unwirksam ist. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn der Gläubiger der Grundschuld und des abstrakten Schuldanerkenntnisses eine Bank ist und zudem vereinbart wird, dass die Kreditforderungen nur an andere Banken übertragen werden dürfen, nicht aber an sonstige Dritte, die nicht der Bankenkontrolle nach § 6 KWG unterliegen, und die keine Bankerlaubnis benötigen.

Falls diese Entscheidung Bestand haben sollte – hierüber wird der BGH zu entscheiden haben – wären die Konsequenzen für das Kreditgeschäft erheblich. In Deutschland ist es seit langem übliche Bankenpraxis, dass in Grundschuldbestellungsurkunden der Grundschuldner sich unter die sofortige Zwangsvollstreckung unterwirft, ohne dass dabei die Übertragbarkeit der Forderung beschränkt würde. Diese nach dieser Praxis bestellten Grundschulden und Schuldanerkenntnisse wären nicht sofort vollstreckbar. Dadurch würden die Möglichkeiten der Banken für Kreditverkäufe und Kreditverbriefung erheblich beeinträchtigt.

Grund für die Entscheidung des Landgerichts Hamburg war die zunehmende Praxis der Banken, Darlehen an Investoren ohne Bankerlaubnis zu verkaufen, die an keiner langfristigen Geschäftsverbindung mit den Darlehensnehmern interessiert seien, woraus ein Missbrauchspotenzial folge. Klar ist, dass das Gericht hierbei auf die sogenannten Heuschrecken abzielte. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen des missbräuchlichen Verhaltens des neuen Darlehensgläubigers müssten bei der Abwägung außer Betracht bleiben, da solche Schadensersatzansprüche jedenfalls bei im Ausland ansässigen Neugläubigern oftmals schwer oder gar nicht zu realisieren sein.

Es wird abzuwarten sein, ob diese Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland wieder gekippt werden wird.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Tilman Scheffczyk: [email protected]