Unwirksamkeit qualifizierter Schriftformklauseln in Formularmietverträgen OLG Rostock 19.05.2009, 3 U 16/09

27.11.2009

Eine wichtige Änderung findet derzeit in Deutschland in Bezug auf die Behandlung qualifizierter Schriftformklauseln in Formularverträgen statt.

Nachdem bereits das Bundesarbeitsgericht ein entsprechendes Urteil zu solchen Klauseln in Arbeitsverträgen erlassen hat, hat nunmehr auch das Oberlandesgericht Rostock festgestellt, dass eine doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel, mit der vorgesehen wird, dass eine Abweichung von der Schriftformklausel ebenfalls der Schriftform bedürfe, gegen § 307 BGB verstoße und daher unwirksam sei, wenn sie in einem Formularmietvertrag verwendet werde.
Die Klausel sei intransparent und benachteilige den Vertragspartner unangemessen, da sie den Eindruck erwecke, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305b BGB – Vorrang der Individualabrede – unwirksam. Aus diesem Grunde ist die Klausel nach Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abzuhalten. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine entsprechende Auffassung vom BGH bestätigt wird, sobald ihm diese Rechtsfrage vorgelegt werden sollte, ist hoch.

Um eine qualifizierte Schriftformklausel in ihrer Wirksamkeit zu erhalten, ist daher eine Einschränkung erforderlich, die klarstellt, dass mündlich getroffene Individualabreden von der nach der Schriftformklausel drohenden Unwirksamkeit grundsätzlich nicht erfasst werden.

Für mehr Information kontaktieren Sie bitte Tilman Scheffczyk: [email protected]