Urteil des Gerichts für Handelssachen Nr. 6 in Madrid vom 5. Juli 2010: Ausschluss der Pensionspläne aus der Konkursmasse

06.09.2010

Das Gericht für Handelssachen Nr. 6 von Madrid spricht sich für den Ausschluss der Pensionspläne eines Konkursschuldners aus der aktiven Konkursmasse aus, und erlaubt ebenso wenig deren Einbehalt oder Beschlagnahme.

Das Urteil begründet dies damit, dass die genannten Ansprüche, auch wenn die Beteiligungsansprüche an einem Pensionsplan wirtschaftlich bewertbar sind, dem Beteiligten aus rechtlicher Sicht nicht zur freien Verfügung stehen. Das Gesetz verbietet ihm derartige Ansprüche nach Belieben zu veräußern, zu belasten oder aufzulösen, und begründet hiermit deren Unpfändbarkeit sowie den Ausschluss aus der Konkursmasse des Konkursschuldners, bis zu dessen Eintritt in den Ruhestand oder des Vorliegens irgendeines der gesetzlich geregelten Gründe, die den Zugang zum Kapital des Fonds gestatten.

Sollten diese Umstände während eines Konkursverfahrens eintreten, würde das Kapital der genannten Pensionspläne in die Konkursmasse einfließen. Sollten sie jedoch nach Abschluss des Konkursverfahrens eintreten, müsste die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens oder, im Todesfall, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass beantragt werden.
 

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