Urteil vom 21. Mai 2008: Höchstrichterliche Entscheidung des dritten Senats des Obersten Spanischen Gerichtshofs („Tribunal Supremo“)

17.10.2008

Am 21. Mai 2008 hat der dritte Senat des Obersten Gerichtshofs höchstrichterlich entschieden: „Aus dem bloßen Umstand, dass eine Straße nicht im zuständigen Gemeinderegister erfasst ist, kann nicht gefolgert werden, dass diese nicht im öffentlich-rechtlichen Eigentum stünde“.

Im Gegensatz zur Entscheidung des regionalen Obersten Gerichtshofs von Andalusien (Málaga) vom 30. Dezember 2003, der als Vorraussetzung für öffentlich-rechtliches Eigentum die Eintragung im benannten Register forderte, hat der Oberste Gerichtshof Spaniens wie folgt ausgeführt: „Diese Rechtsprechung ist nicht haltbar und widerspricht dem öffentlich-rechtlichen Interesse, da es anderseits möglich wäre, dass Private eigentumsrelevante Handlungen über Straßen vornehmen könnten, die im öffentlich-rechtlichen Eigentum stehen, und dies nur, weil diese nicht im gemeindlichen Bestandsregister („Inventario Municipal de Bienes“) erfasst wurden.“

Weder aus den geltenden gemeinderechtlichen Bestimmungen noch aus der Verordnung bzgl. der Güter der Gemeindeeinrichtungen, kann abgeleitet werden, dass der Erfassung im besagten Register konstitutiven Charakter für die Begründung kommunalen Eigentums zukommt. Auch besagt Artikel 124 der Verordnung bzgl. der Urbanistischen Verwaltung („Reglamento de Gestión Urbanística“), vom 25. August 1978, u.a.: „[…] Diejenigen Grundstücke, die laut (Bau-)Plan zu gemeindlichem Grundeigentum bestimmt werden, unterliegen ohne weitere Voraussetzungen den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen“.

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